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| BRAO § 16 Abs. 5 Satz 1 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
AnwZ (B) 49/04
vom 12. Oktober 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist)
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 12. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft am 22. Januar 2004 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen die am 27. Januar 2004 zugestellte Widerrufsverfügung hat der Antragsteller mit am 6. März 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 5. März 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat vorab über das Wiedereinsetzungsgesuch entschieden und es zurückgewiesen. Gegen diesen Besch...
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-ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG-