Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: BLw 24/04
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 24/04

vom 7. Oktober 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 41.104 €.

Gründe:

I.

Die Antragsteller streiten um die Erbfolge hinsichtlich des im Rubrum bezeichneten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Eigentümer dieses landwirtschaftlichen Betriebs war W. -H. K. . Er starb am 5. März 2003. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind seine Kinder, die Beteiligte zu 5 ist seine Witwe.

Die Antragstellerin zu 1 hat nach der mittleren Reife zunächst den Beruf der Friseurin gelernt, war in diesem Beruf zwei Jahre lang tätig, hat sodann ein Jahr lang die ländliche Berufsfachschule und anschließend die höhere Handelsschule besucht. Danach absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. In diesem Beruf ist sie weiterhin tätig, befindet sich allerdings seit 2002 zunächst im Mutterschutz und nunmehr in der Elternzeit.

Der Antragsteller zu 2 hat eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert und ist seit 1991 Landwirtschaftsmeister. Er hat seit 1999 einen Hof in einer Größe von ca. 51 ha gepachtet; von November 1992 bis Oktober 2002 hatte er auch ca. 7 ha des väterlichen Hofes gepachtet.

Die Beteiligten zu 3 und 4 haben keine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert, üben Berufe außerhalb der Landwirtschaft aus und machen selbst keine Rechte als Hoferben geltend.

Mit Vertrag vom 26. April 2002 verpachtete der Erblasser den Hof an die Antragstellerin zu 1 für die Dauer von 30 Jahren. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrags durch den Verpächter war nur aus wichtigem Grund entsprechend den gesetzlichen und ergänzend im Vertrag vorgesehenen Regelungen zulässig.

Die Antragstellerin zu 1 meint, durch die Überlassung des Hofes im Rahmen des Pachtvertrags sei sie zur Hoferbin berufen. Demgegenüber hält sich der Antragsteller zu 2 für den Hoferben, weil er als einziges Kind des Erblassers die Landwirtschaft hauptberuflich betreibt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat nach Anhörung der Beteiligten zu 1 bis 4 und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 1 deren Feststellungsanträgen, daß sie Hoferbin geworden und wirtschaftsfähig ist, stattgegeben; die Feststellungsanträge des Antragstellers zu 2, daß die Antragstellerin zu 1 nicht wirtschaftsfähig und er Hoferbe geworden ist, hat es zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller zu 2 seine Feststellungsanträge weiter verfolgt hat, ist erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat festgestellt, daß die Antragstellerin zu 1 im Zeitpunkt des Erbfalls nicht wirtschaftsfähig war und der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden ist. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).

1. Die Antragstellerin zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbeschluß vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216) abgewichen, indem es ohne weitere Sachaufklärung der Antragstellerin zu 1 die Wirtschaftsfähigkeit aberkannt hat. Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in der genannten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht, sondern hält die angefochtene Entscheidung für verfahrensfehlerhaft ergangen. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

2. Weiter meint die Antragstellerin zu 1, die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Auch das führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn die Rüge, das Gericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine zusätzliche Instanz (siehe nur Senat, Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569 mit umfangreichen Nachweisen). Daran hat sich durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) und 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 341) bisher nichts geändert. Ob nach dem 31. Dezember 2004 auf eine Gehörsrüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzusetzen ist, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1 die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

Zurück