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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.2004
Aktenzeichen: II ZR 369/02
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 1
BetrAVG § 7 Abs. 3
a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.

b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 369/02

Verkündet am: 11. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Eintrittspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins für die Witwenrente der Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ihres vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes.

Der Ehemann der Klägerin bezog als ehemaliges Vorstandsmitglied einer Konsumgenossenschaft aufgrund einer dienstvertraglichen Versorgungszusage bis zu seinem Tod am 23. Dezember 1996 eine Betriebsrente von zuletzt monatlich 20.830,82 DM. Nach der Versorgungsvereinbarung steht der Klägerin eine Witwenrente in Höhe von 60 % des Betrages zu, den ihr Ehemann selbst im Falle der Altersversorgung erhalten würde. Die Hinterbliebenenrente der Klägerin wurde zunächst auf 9.830,21 DM festgesetzt. Am 30. Juni 1999 trat bei der Konsumgenossenschaft der Sicherungsfall durch außergerichtlichen Vergleich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG ein. Daraufhin setzte der Beklagte durch Leistungsbescheeid vom 10. November 2000 die monatliche Hinterbliebenenversorgung der Klägerin zunächst auf 10.108,70 DM nebst einer weiteren Dynamisierung von 347,20 DM fest. Am 6. Juni 2001 setzte er mit der Begründung, versehentlich sei bei der Rentenberechnung die Vorschrift des § 7 Abs. 3 BetrAVG unbeachtet geblieben, die Rente herab; richtigerweise sei die Witwenrente ausgehend von dem nach § 7 Abs. 3 BetrAVG zu bestimmenden Höchstbetrag der Rente des verstorbenen Ehemannes (13.440,00 DM) zu ermitteln, so daß die Klägerin einschließlich Dynamisierung lediglich 8.064,00 DM beanspruchen könne.

Die Klägerin, die die Kürzung für unberechtigt hält, macht mit der Klage den Differenzbetrag von 2.391,90 DM (1.222,96 €) monatlich ab dem 1. Juli 2001 gegen den Beklagten geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt hat - gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung ein Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages von weiteren 2.391,90 DM (1.222,96 €) monatlich seit dem 1. Juli 2001 zu, weil der ihr nach der Versorgungszusage zustehende Witwenversorgungsanspruch bei Eintritt des Sicherungsfalles insgesamt 10.455,90 DM (= 5.346,02 €) betrug und damit deutlich unter der Höchstgrenze von 13.440,00 DM gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG (Dreifaches der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße von 4.400,00 DM gemäß § 18 SGB IV) lag.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat im Sicherungsfall der Träger der Insolvenzsicherung dem aus der unmittelbaren Versorgungszusage berechtigten (Haupt-)Versorgungsempfänger oder seinen Hinterbliebenen die Versicherungsleistungen in der Höhe zu erbringen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetzliche Versicherungsanspruch knüpft also - wie der Senat bereits entschieden hat - grundsätzlich ohne Einschränkung an den Versorgungsanspruch an, wie er sich aus der Versorgungsvereinbarung ergibt (Sen.Urt. v. 21. März 1983 - II ZR 174/82, ZIP 1983, 845, 847; vgl. auch BAG, Urt. v. 30. August 1979 - 3 AZR 381/78, ZIP 1980, 48, 49). Berechnungsgrundlage für den Umfang des Versicherungsanspruchs der Klägerin ist danach auch hier der in der Versorgungszusage - als ein Prozentsatz der Primärversorgungsleistung - definierte Hinterbliebenenversorgungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes. Erst die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, für den Träger der Insolvenzsicherung verbindliche und nunmehr grundsätzlich in dieser Höhe von ihm zu erbringende Hinterbliebenenleistung wird - in einem zweiten Schritt - nach § 7 Abs. 3 BetrAVG als (Versicherungs-) "Anspruch auf laufende Leistungen" begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV (vgl. Höfer, BetrAVG Bd. I § 7 Rdn. 2915 f.; insoweit auch Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 7 Rdn. 251).

Mit dieser eindeutigen Gesetzesregelung steht der Korrekturbescheid des Beklagten, der selbst im Falle des Todes des Hauptversorgungsempfängers vor Eintritt des Sicherungsfalles - gleichsam hypothetisch - den bereits nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten Primäranspruch zum Ausgangswert der Berechnung der Hinterbliebenenleistung machen will, nicht im Einklang.

Im vorliegenden Fall konnte demnach die Klägerin als hinterbliebene Ehefrau nach der Versorgungsvereinbarung - wie bereits vor dem Sicherungsfall - ein dynamisiertes Ehegattengeld (Witwengeld) in Höhe von 60 % des Ruhegeldes, das dem verstorbenen Ehemann am Todestage zustand, beanspruchen; unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Anpassungen belief sich dieser Rentenanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor dem Sicherungsfall auf unstreitig insgesamt 10.455,90 DM monatlich. Da die Witwenrente die hier gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG maßgebliche Höchstgrenze von 13.440,00 DM nicht übersteigt, ist sie vom Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - ungekürzt auch im Rahmen der Insolvenzsicherung an die Klägerin zu leisten.

Im übrigen besteht wegen der rechnerischen Ermittlung der Differenzforderung der Klägerin kein Streit, so daß das Berufungsurteil auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Forderung begegnet.

Ende der Entscheidung

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