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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: IX ZB 73/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO a.F. § 127 Abs. 2
ZPO a.F. § 127 Abs. 3
InsO a.F. § 6
InsO a.F. § 7
InsO § 4
InsO § 6
InsO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 73/03

vom 21. Oktober 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. März 2003 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 25. Januar 2002 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Dabei hat er erklärt, daß er bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 16. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2003 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung sechs Jahre betrage.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht sowohl die sofortige Beschwerde als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Soweit der Schuldner sich gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Erstbeschwerde wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Beschluß vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist. Das Landgericht hat demgemäß zutreffend erkannt, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags wendet, ist sie nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 6, 7 InsO a.F. konnte eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln, sondern gemäß § 4 InsO nur mit der einfachen Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2, 3 ZPO a.F. angefochten werden (BGHZ 144, 78; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 66).

Mit dem Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist an die Stelle der einfachen die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO n.F.) und zusätzlich die Rechtsbeschwerde getreten. §§ 6, 7 InsO finden auf Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, nach wie vor keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt).

Deshalb ist auch gegen Entscheidungen in Prozeßkostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, aaO). Das trifft hier nicht zu.



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