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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: IX ZR 107/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 107/04

vom 21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 114 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbotes zu Lasten des Klägers ist nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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