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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: X ZR 77/02
Rechtsgebiete: PatG, ZPO


Vorschriften:

PatG § 99 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZR 77/02

vom 5. Oktober 2004

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Bundespatentgerichts vom 14. Februar 2002 - 4 Ni 2/01 (EU) ist wirkungslos (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 269 Abs. 4 ZPO; zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts für den Ausspruch vgl. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 269 Rdn. 19).

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