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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: XII ZB 108/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO, BarwertVO


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
ZPO § 543 Abs. 2
BarwertVO § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 108/04

vom 6. Oktober 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. April 2004 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 20. Mai 2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Vom Versicherungskonto Nr. 43 040656 S 553 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 03 120457 F 015 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,67 €, bezogen auf den 28. Februar 2002, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. 03 120457 F 015 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen Rentenanwartschaften von monatlich 13,63 €, bezogen auf den 28. Februar 2002, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 12. Oktober 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 12. April 1957) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 4. Juni 1956) am 22. März 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften von monatlich 79,68 €, bezogen auf den 28. Februar 2002, übertragen hat. Darüber hinaus hat es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,98 €, bezogen auf den 28. Februar 2002, begründet. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß hinsichtlich der Anwartschaften bei der VBL im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 20,22 € begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Oktober 1979 bis 28. Februar 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der LVA in Höhe von angleichungsdynamisch 538,41 € und der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von angleichungsdynamisch 697,76 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung für die Antragsgegnerin monatlich 40,43 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Antragsgegnerin entsprechend der Senatsrechtsprechung bewertet wissen. Die Parteien und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verb indung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,8 (Alter der Antragsgegnerin bei Ende der Ehezeit: 45 Jahre) um 65 % auf 6,27 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 935,52 € errechnet sich demnach ein Barwert von 935,52 € x 6,27 = 5865,71 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 1,0769 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Rente von 27,26 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsstellers in Höhe von 538,41 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 697,76 € + 27,26 € = 725,02 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 93,30 € errechnet (725,02 € ./. 538,41 € = 186,61 €; 186,61 € : 2 = 93,30(5) €).

Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting in Höhe von (697,76 € - 538,41 €) : 2 = 79,67(5) € und analoges Quasisplitting in Höhe von 27,26 € : 2 = 13,63 € zu erfolgen. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Ende der Entscheidung

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