Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: XII ZB 72/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 72/04

vom 6. Oktober 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 2. März 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 17. Dezember 2003 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 17. Februar 1995 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Februar 1969) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 6. Mai 1967) am 22. Juli 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 65,24 €, bezogen auf den 30. Juni 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,76 €, bezogen auf den 30. Juni 2003, begründet.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Februar 1995 bis 30. Juni 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der LVA in Höhe von 130,03 € und der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von 260,50 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der ZVK bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragsgegnerin monatlich 17,53 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,31 €, bezogen auf den 30. Juni 2003, begründet werden.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller den Beschluß des Amtsgerichts wiederhergestellt wissen. Die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der ZVK bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium und in der Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Änderung ihrer Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - im Anschluß an Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).

2. Damit verbleibt es im Ergebnis bei der zutreffenden Bewertung des Amtsgerichts.

Ende der Entscheidung

Zurück