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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.03.1998
Aktenzeichen: 1 BvL 6/92
Rechtsgebiete: SGB V


Vorschriften:

SGB V § 44 Abs. 2
SGB V § 48 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 6/92 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung

ob § 48 Absatz 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -GRG) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I S. 2477) mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als auch bei Versicherten, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgestzes eingetreten ist und die auf Dauer arbeits- und erwerbsunfähig sind, ohne daß sie einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, der Krankengeldanspruch nur unter den erschwerten Bedingungen des neuen Rechts wiederaufleben kann

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1991 (1/3 RK 9/90) -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner

am 24. März 1998 beschlossen:

§ 48 Absatz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG -) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sich die erneute Gewährung von Krankengeld in einem nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden weiteren Dreijahreszeitraum auch bei solchen Personen nach dieser Vorschrift bestimmt, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes eingetreten war und die auf Dauer arbeitsunfähig sind.

Gründe:

A.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Voraussetzungen für das Wiederaufleben eines Krankengeldanspruchs nach Ablauf einer sogenannten Blockfrist mit der Folge verschärft werden durften, daß die auf Dauer arbeitsunfähigen Versicherten, die keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, auch dann aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausscheiden, wenn der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes eingetreten war.

I.

1. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld waren bis zum 31. Dezember 1988 in §§ 182 und 183 der Reichsversicherungs-ordnung (RVO) geregelt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (BGBl I S. 913) hatte § 183 Abs. 1 und 2 RVO die folgende Fassung erhalten:

(1) Die Krankenpflege wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Scheidet ein Mitglied während des Bezugs von Krankenpflege aus der Versicherung aus, so endet die Krankenpflege spätestens sechsundzwanzig Wochen nach dem Ausscheiden.

(2) Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für höchstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, so wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(3) bis (8) ...

Durch die Änderung des § 183 Abs. 2 RVO wurde die Bezugsdauer für das Krankengeld von zuvor 26 auf 78 Wochen erhöht. Zur Begründung des Gesetzes wurde ausgeführt, die Aussteuerung nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs habe bei langdauernden Krankheiten zu unbilligen Härten geführt. Daher solle die Leistungsdauer des Krankengeldes entsprechend der Regelung für die Krankenhauspflege erweitert werden (vgl. BTDrucks 3/1540, S. 78 zu § 203; S. 76 zu § 196).

Ein Anspruch auf Krankengeld bestand nach der Auslegung des § 183 Abs. 2 RVO durch das Bundessozialgericht nicht nur einmal für die Dauer von achtundsiebzig Wochen, sondern lebte bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit mit Beginn einer neuen Dreijahresfrist (sogenannte Blockfrist) wieder auf. Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzte eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen mit jeweils neuen Leistungsansprüchen in Gang (vgl. BSGE 26, 243 <245> unter Berufung auf den Wortlaut: "... innerhalb von je drei Jahren..."). Für das Wiederaufleben des Anspruchs genügte, daß der Versicherungsfall während einer mit Anspruch auf Krankengeld ausgestatteten Mitgliedschaft eingetreten war (vgl. BSGE 31, 125 <127>; 70, 31 <33>). Zu Beginn der neuen Blockfrist mußte der Versicherte noch Mitglied der Krankenkasse sein. Während des Leistungsbezugs war dies gesichert, weil die Mitgliedschaft gemäß § 311 Satz 1 Nr. 2, 383 Satz 1 RVO beitragsfrei fortbestand. Nach Erschöpfung des Anspruchs innerhalb der Dreijahresfrist, mußte der Versicherte die Mitgliedschaft durch freiwillige Versicherung fortsetzen. Zu Beginn der neuen Blockfrist war das Krankengeld erneut zu beantragen und der Krankenkasse das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zu melden (vgl. BSGE 56, 13 <14 >), anderenfalls ruhte der Anspruch gemäß § 216 Abs. 3 Satz 1 RVO (vgl. BSGE 38, 133 <135>).

2. a) Gemäß Art. 1 und 5 des am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) wurde die Reichsversicherungsordnung durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) abgelöst. Die Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld wurden in § 48 Abs. 2 SGB V neu geregelt:

Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld wegen derselben Krankheit wird durch diese Vorschrift eingeschränkt.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V besteht der Krankengeldanspruch grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen desselben Krankheit jedoch für längsten 78 Wochen in je drei Jahren. Ein Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs in einer neuen Blockfrist steht nun unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V. Als Folge der Anknüpfung an eine zumindest vorübergehende Erwerbstätigkeit können die auf Dauer Arbeitsunfähigen in den weiteren Blockfristen regelmäßig keinen neuen Krankengeldanspruch mehr erwerben.

b) Die Arbeitsunfähigkeit unterscheidet sich von der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), indem sie auf einer Krankheit beruht und die Fähigkeit ausschließt, die bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. Dagegen beurteilt sich die Erwerbsunfähigkeit nach den verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie kann durch Krankheit, aber auch durch Behinderung oder die Lage am Arbeitsmarkt verursacht ein (vgl. BSGE 53, 22 <30 f.>; Höfler in Kasseler Kommentar, Stand: Mai 1997, § 44 SGB V Rdnr. 22 m.w.N.).

c) Das Bundessozialgericht wendet § 48 Abs. 2 SGB V auf einige Fallgruppen, in denen der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 1989 eingetreten war, nicht an. Infolge dieser Auslegung der Vorschrift lebt der Anspruch auf Krankengeld auch nach neuem Recht in einer Vielzahl von Fällen wieder auf.

Nach Auffasung des Bundessozialgericht betrifft § 48 Abs. 2 SGB V die Fälle nicht, in denen der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit durch den Beginn einer neuen Blockfrist bereits vor dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes wiederaufgelebt war (vgl. BSGE 70, 31 <33 f.>; BSG SozR 3-2500 § 48 Nr. 2). In diesen Fällen könne der Versicherte die Leistung über den 1. Januar 1989 hinaus für volle 78 Wochen beziehen. Ebenso bleibe die alte Rechtslage anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 1989 wiederaufgelebt war, die Arbeitsunfähigkeit durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterbrochen war und nach dem 31. Dezember 1988 wegen derselben Krankheit wieder eingetreten ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 48 Nr. 2). Der Versicherte müsse die qualifizierten Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V auch nicht erfüllen, wenn während des Krankengeldbezugs zur ursprünglichen eine weitere Krankheit hinzutrete, die später allein fortbestehe. Der Leistungsbezug beruhe in einem solchen Fall nicht auf "derselben Krankheit" (vgl. BSG SozR 3-2500 § 48 Nr. 3).

II. Die Vorlage

1. Der 1938 geborene Kläger war bis zum 31. März 1976 versicherungspflichtig beschäftigt und bei der beklagten Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Seit 1952 leidet er an einer chronisch rezidivierenden Zyklothymie. Er ist seit 1976 dauernd arbeits- und erwerbsunfähig. Die Krankenkasse gewährte ihm jeweils nach Beginn einer neuen Blockfrist Krankengeld für 78 Wochen. Zuletzt bezog er die Leistung von 15. Oktober 1986 bis 12. April 1988. Während der leistungsfreien Zeit innerhalb der Blockfrist hielt der Kläger die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse aufrecht. Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat er nicht, da er vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die für diese Rente erforderliche Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (§ 24 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz) nicht zurückgelegt hatte.

Die Krankenkasse stellte durch die Bescheide vom 7. Februar 1989 und 1. März 1989 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1989 fest, der Kläger habe in Zukunft keinen Anspruch mehr auf Krankengeld, da er die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V nicht erfülle. Auf Klage hin hat das Sozialgericht Mannheim mit Urteil vom 11. Oktober 1989 die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Krankenkasse verurteilt, dem Kläger ab 15. Oktober 1989 Krankengeld zu gewähren. § 48 Abs. 2 SGB V dürfe auf Fälle nicht angewandt werden, in denen der Versicherte schon vor Inkrafttreten der Regelung dauernd arbeitsunfähig gewesen sei. Gegen eine andere Auslegung der Bestimmung bestünden angesichts des Fehlens einer Übergangsvorschrift verfassungsrechtliche Bedenken.

Die Krankenkasse hat gegen das Urteil Sprungrevision zum Bundessozialgericht eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von §§ 44 Abs. 2, 48 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit ihrer Satzung. Nach diesen Bestimmungen sei ein weiterer Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nach neuem Recht nicht.

2. Das Bundessozialgerichts hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und mit Beschluß vom 10. Dezember 1991 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist § 48 Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz <GRG>) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) mit Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) insoweit vereinbar, als auch bei Versicherten, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des GRG eingetreten ist und die auf Dauer arbeits- und erwerbsunfähig sind, ohne daß sie einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, der Krankengeldanspruch nur unter den erschwerten Bedingungen des neuen Rechts wieder aufleben kann?

a) Die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm sei für die Entscheidung erheblich. Die angefochtenen Bescheide der Krankenkasse entsprächen § 48 Abs. 2 SGB V. Verletze die Vorschrift das Grundgesetz nicht, sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Würde die Norm dagegen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben, bestehe für den Kläger die Möglichkeit einer günstigen Entscheidung.

b) § 48 Abs. 2 SGB V könne nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Das Gericht dürfe weder die durch den Wortlaut der Vorschrift gezogene Grenze überschreiten noch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen.

Die Anwartschaft auf Krankengeld stehe unter dem Schutz des Art. 14 GG. Dies gelte auch für die Rechtsposition, die ein dauernd arbeitsunfähiger Versicherter vor Beginn des nächsten Dreijahreszeitraums in Bezug auf einen weiteren Krankengeldanspruch innehabe. Zwar werde Krankengeld grundsätzlich ohne Warte- oder Anwartschaftszeiten geleistet, in der Regel habe der Versicherte jedoch Beiträge bezahlt, bevor er Leistungen erhalte.

Die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums obliege gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber. Hätte dieser nur für zukünftig eintretende Versicherungsfälle das Wiederaufleben des Anspruchs von erschwerten Bedingungen abhängig gemacht, so bestünden hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In Bezug auf den in der Vorlagefrage bezeichneten Personenkreis werde § 48 Abs. 2 SGB V den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht gerecht.

Die Neuregelung greife in eine Rechtsposition ein, die in der Vergangenheit entstanden sei. Das Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der seit 1961 bestehenden Rechtslage sei schutzwürdig. Dem Anspruch auf Krankengeld nach Beginn einer neuen Blockfrist komme eine "Auffangfunktion" für die Personen zu, die ohne anderweitige soziale Sicherung krankheitsbedingt aus dem Arbeitsleben ausscheiden müßten. Der Gesetzgeber könne zwar eine "Art Nahtlosigkeitsregelung für Dauerarbeitsunfähige" für die Zukunft modifizieren. Nach Eintritt des Versicherungsfalls sei ein solcher Eingriff allerdings nicht mit finanziellen Gründen zu rechtfertigen. Der Eingriff belaste die Versicherten unverhältnismäßig, weil sich die betroffene Gruppe nicht auf die neue Rechtslage habe einstellen können.

III.

Zur Vorlage haben das Bundesministerium für Gesundheit namens der Bundesregierung und die Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

1. Das Bundesministerium hält zur Prüfung gestellte Vorschrift für verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Der Anspruch auf Krankengeld stelle keine der Eigentumsgarantie unterliegende sozialversicherungsrechtliche Position dar. Der Anspruch beruhe nicht auf erheblichen Eigenleistungen des Versicherten. Auch der Versicherte, der unmittelbar nach Beginn seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erkranke und arbeitsunfähig werde, habe Anspruch auf Krankengeld.

Unterstelle man jedoch, daß der Anspruch auf Krankengeld in einer weiteren Blockfrist der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unterliege, so bestimme § 48 Abs. 2 SGB V Inhalt und Schranken des Eigentums in zulässiger Weise. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, der sich nach dem Umfang der vom Versicherten erbrachten Leistung bestimme. Die Eigenleistung sei gering. Das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld sei nicht von einer Vorversicherungs- oder Wartezeit abhängig. Der Versicherte sei während des Bezugs von Krankengeld beitragsfrei und nach der Aussteuerung freiwillig versichert.

Bei dauerndem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sei es Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung für die wirtschaftliche Sicherung zu sorgen. Rentenähnliche Dauerleistungen seien dem System der gesetzlichen Krankenversicherung fremd. Die zur Prüfung gestellte Regelung korrigiere die systemwidrige Ausgestaltung des Krankengeldes. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem GRG das Ziel verfolgt, die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken oder jedenfalls zu stabilisieren. Dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der Systemwidrigkeit und am Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sei der Vorrang vor dem Interesse des in der Vorlage bezeichneten Personenkreises einzuräumen, weiterhin Krankengeld zu beziehen.

2. Die beklagte Krankenkasse stimmt dem Vorlagebeschluß insoweit zu, als der Anspruch und die Anwartschaft auf Krankengeld der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterliege. Der bisherigen Regelung komme allerdings nicht "eine Art Nahtlosigkeit für Dauerarbeitsunfähige" zu. Es sei dem Gesetzgeber bei der Abwägung der Interessen der Versicherten mit denen der Allgemeinheit an der angestrebten Gesundung der Finanzen sowie der Beseitigung von systemimmanenten Ungerechtigkeiten nicht verwehrt, das Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs zu erschweren.

B.

§ 48 Abs. 2 SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sich die erneute Gewährung von Krankengeld in einem nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden weiteren Dreijahreszeitraum auch bei solchen Personen nach dieser Vorschrift bestimmt, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes eingetreten war und die auf Dauer arbeitsunfähig sind.

I.

Im vorliegenden Fall ist nicht zu entscheiden, ob der Anspruch auf Krankengeld nach § 182 f. RVO dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterlag. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte der Gesetzgeber bei der Neubestimmung der Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld nach § 48 Abs. 2 SGB V von seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht.

1. Der Gesetzgeber konnte sich bei der Neuregelung des Krankengeldbezugs in § 48 Abs. 2 SGB V auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls berufen.

a) Der Gesetzgber hat im Rahmen der mit dem Gesundheits-Reformgesetz angestrebten Strukturreform des Gesundheitswesens auch einzelne Rechtsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den Zielen dieser Refom neu ausgestaltet. Mit der Regelung des § 48 Abs. 2 SGB V verfolgt er in diesem Zusammenhang die Absicht, den Risikobereich der gesetzlichen Krankenversicherung von der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zukunft so abzugrenzen, wie ihm dies als systemgerecht erschien. Dabei kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber ursprünglich mit der Vorschrift des § 183 Abs. 2 RVO im Recht der Krankenversicherung einen Auffangtatbestand für dauernd arbeits- oder erwerbsunfähige Personen ohne Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit schaffen wollte oder ob die Rechtsprechung dieser Bestimmung einen solchen Regelungsgehalt beigemesen hat. Der Begründung des Entwurfs eines Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KVNG), in dessen Folge die Vorgängerreglung in die Reichsversicherungsordnung eingefügt wurde, läßt sich jedenfalls eine Auffangfunktion des Krankengeldes für Personen ohne rentenversicherungsrechtliche Anwartschaft nicht entnehmen. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem KVNG vielmehr das Ziel, die Bezugsdauer des Krankengeldes entsprechend der Regelung für die Krankenhauspflege von 26 auf 78 Wochen zu verlängern, um unbillige Härten bei langandauernden Krankheiten zu vermeiden (vgl. BTDrucks 3/1540, S. 76 zu § 196; S. 78 zu § 203). Er hat zwar gesehen, daß die Rechtsänderung es ermöglicht, Krankengeld in weiteren Blockfristen zu beziehen. Dies hat er aber zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zwischen Krankheit und Pflegebedürftigkeit hingenommen (vgl. BTDrucks. 3/1540, a.a.O.). Das Verhältnis zu Rentenleistungen wurde nur für die Fälle geregelt, in denen die Rentenversicherung mit ihren Leistungen eintritt (vgl. BTDrucks. 3/1540, S. 77 zu § 200). Verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dieser Frage aber nicht zu. Denn der Gesetzgeber konnte jedenfalls sein Regelungskonzept in § 48 Abs. 2 SGB V neuen Erkenntnissen anpassen. Das Lohnersatzrisiko von Personen, die "auf nicht absehbare Zeit" (vgl. § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO; § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) aus dem Arbeitsprozeß ausgeschieden sind, wird mit der Neuregelung der gesetzlichen Rentenversicherung zugewiesen. § 48 Abs. 2 SGB V führt damit den Krankengeldanspruch auf seinen ursprünglichen Zweck zurück, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit den Lohnausfall auszugleichen. Damit beseitigt der Gesetzgeber zugleich den Anreiz, das Krankengeld als eine rentenähnliche Dauerleistung zu beziehen (vgl. BTDrucks 11/2237, S. 181). Der erschwerte Zugang zum Krankengeld soll bewirken, daß der in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähige Versicherte sein verbliebenes "Restleistungsvermögen" einsetzt und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Verfassungsrechtlich war der Gesetzgeber nicht gehalten, die Lücke im Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Falle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit vor der Erfüllung von Wartezeiten besteht, durch die Zahlung von Krankengeld zu schließen.

b) Zugleich verfolgte der Gesetzgeber mit dem Gesundheits-Reformgesetz das Ziel, die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken oder wenigstens zu stabilisieren (BTDrucks 11/2237, S. 3 f.). Auch § 48 Abs. 2 SGB V ist auf dieses Ziel ausgerichtet, weil Versicherte nur noch unter erschwerten Voraussetzungen wegen derselben (länger andauernden) Krankheit einen weiteren Anspruch auf Gewährung von Krankengeld haben. Die damit verbundene Entlastungswirkung der gesetzlichen Krankenkassen ist nicht unerheblich, auch wenn der Anteil des Aufwands für die Gewährung von Krankengeld unter 10 von Hundert der Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

c) Mit der zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 48 Abs. 2 SGB V wollte der Gesetzgeber aber auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) für die Zukunft genügen. Während nach dem vor dem 1. Januar 1989 geltenden Recht Arbeitsunfähige mit Rentenanwartschaft unabhängig von deren Höhe gemäß § 183 Abs. 7 RVO auf ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verwiesen werden konnten, konnten Arbeitsunfähige ohne Rentenanspruch wiederaufgelebtes Krankengeld in Höhe von 80 vom Hundert des letzten Bruttobemessungsentgelts, begrenzt auf 100 vom Hundert des letzten Nettoentgelts beziehen (§ 182 Abs. 4 RVO; § 47 Abs. 1 SGB V). Dieses Krankengeld konnte trotz seiner durch die Blockfristenregelung bedingten zeitlichen Begrenzung höher ausfallen als die Erwerbsunfähigkeitsrente. In solchen Fällen stand der Krankenversicherte, der die rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, besser als der Rentenversicherte, dessen Anspruch auf Krankengeld zur Vermeidung von Doppelleistungen ausgeschlossen war. Die Bezieher von Krankengeld hatten zudem die Chance, daß sich die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO rentensteigernd auswirkten, falls sie später zu irgendeinem Zeitpunkt wieder eine Tätigkeit aufnahmen (vgl. BSGE 52, 234, Leitsatz 2). Für diese Ungleichbehandlung war ein rechtertigender Grund nicht ersichtlich. Der Versicherte, der dem Grunde nach Ansprüche sowohl in der Kranken- wie auch in der Rentenversicherung erworben hat, darf wirtschaftlich nicht schlechter stehen als derjenige, der nur im Zweig der Krankenversicherung einen Leistungsanspruch hat (vgl. BVerfGE 79, 87 <103 f.>).

d) Der Gesetzgeber kann sich aber zur Rechtfertigung der Neugestaltung des Krankengeldes durch § 48 Abs. 2 SGB V auf den Zweck berufen, Doppelleistungen zu vermeiden (BVerfGE 79, 87 <98>). Das Krankengeld konnte neben einer Versorgungsleistung gezahlt werden, wenn ein Bediensteter mit Versorgungsanspruch aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ausschied danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm, und ohne Rentenanspruch dauerhaft erkrankte. Das Krankengeld endete nicht gemäß § 183 Abs. 3 und 4 RVO, wenn die Versorgungsleistung vor dem Einsetzen des Krankengeldes begann (vgl. BSG NZS 1994, 316).

2. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 SGB V wäre auch im Falle einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.

a) Die zur Prüfung gestellte Norm ist geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen und insbesondere die Risiken zwischen Kranken- und Rentenversicherung so zu verteilen, daß das Risiko dauernder Leistungsminderung in der Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), das Risiko einer vorübergehenden Leistungsunfähigkeit dagegen in der Krankenversicherung abgesichert ist (vgl. Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch V - Gesetzliche Krankenversicherung, § 48 Rdnr. 1 - Stand Januar 1998). Ein gleich wirksames Mittel, das weniger weitgehend auf sozialversicherungsrechtliche Positionen einwirken würde, ist nicht ersichtlich.

b) Der Eingriff ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Schutz, den Art. 14 Abs. 1 GG vermitteln könnte, würde sich nach dem Umfang der Eigenleistung der Versicherten bestimmen (vgl. BVerfGE 58, 81 <112>). Die für die Aussicht auf Krankengeld in weiteren Blockfristen erbrachte Vorleistung des Versicherten ist verhältnismäßig gering, weil der Anspruch bereits nach kurzer Mitgiedschaft in der Krankenversicherung entstehen kann (vgl. oben B. I. 1.). Dem Gesetzgeber kommt daher ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Bei dessen Wahrnehmung konnte er die genannten Gemeinwohlgründe zur Geltung bringen, ohne daß den Versicherten eine unvertretbare Beschränkung des Krankengeldanspruchs zugemutet worden wäre. Er durfte insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung von Aufwendungen für nicht versicherungstypische, rentenähnliche Leistungen den Vorzug geben vor dem Interesse der Versicherten am unveränderten Fortbstand einer gesetzlichen Leistung. Die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung ist ein wichtiger Belang des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 58, 81 <110>; 75, 78 <98>).

II.

Der Gesetzgeber war aber auch bei einer Zugrundelegung des Maßstabs des Art. 14 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip (vgl. BVerfGE 58, 81 <120 f.>; 76, 220 <244>) verfassungsrechtlich nicht gehalten, von der Anwendung des § 48 Abs. 2 SGB V diejenigen Versicherten auszunehmen, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes eingetreten war und die auf Dauer arbeitsunfähig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diesem Personenkreis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesundheits-Reformgesetzes am 1. Januar 1989 ein Krankengeldanspruch dem Grunde nach zustand oder ob dieser Anspruch nach dem vor dem 1. Januar 1989 geltenden Recht bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen jeweils zu Beginn eines weiteren Dreijahreszeitraums neu entstanden ist. § 48 Abs. 2 SGB V bewirkt, daß dem betroffenen Personenkreis, dem der Kläger des Ausgangsverfahrens zugehört, mit Wirkung für die Zukunft ein Krankengeldanspruch nicht mehr zusteht. Die dadurch vom Gesetzgeber bewirkte sogenannte unechte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>) genügt den grundgesetzlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips. Sie beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises und ist nicht unverhältnismäßig.

1. Das Vertrauen der Versicherten auf den unveränderten Fortbestand einer über viele Jahre gewährten Rechtsposition ist zwar grundsätzlich hoch einzuschätzen (vgl. BVerfGE 40, 65 <76>; 69, 76, 220 <245>). Die Schutzwürdigkeit einer solchen Vertrauensposition endet auch regelmäßig erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Änderung beschlossen hat (vgl. BVerfGE 31, 222 <227>; stRspr). Andererseits mußte bei der Gewährung von Krankengeld im Falle einer andauernden Arbeitsunfähigkeit über mehrere Dreijahreszeiträume hinweg immer mit einer Änderung der Rechtspraxis durch den Gesetzgeber gerechnet werden, weil eine solche Leistung auf unbegrenzte Zeit nicht in das System der Krankenversicherung paßte. Der Gesetzgeber brachte aus Anlaß zum Ausdruck, daß Arbeitsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne nicht mehr vorliegt, sobald Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist und die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeitsrente gegeben sind (vgl. BTDrucks 3/1540, S. 78 zu § 200 Abs. 4). Auch war die Rechtspraxis der Gewährung von Krankengeld nach § 183 Abs. 2 Satz 1 RVO Gegenstand kritischer Äußerungen im Schrifttum (vgl. Peters, SGb 1984, 229 <236, 243>; Picard, DOK 1984, 374 <376>).

2. Auf Dispositionen der Versicherten mußte der Gesetzgeber keine Rücksicht nehmen. Der Personenkreis, der wegen derselben Krankheit auf Dauer arbeitsunfähig war und über mehrere Dreijahreszeiträume hinweg Krankengeld bezog, konnte sich auf die durch § 48 Abs. 2 SGB V geänderte Rechtslage nicht durch bestimmte Vorkehrungen einstellen und damit den Verlust des Krankengeldanspruchs vermeiden. Die Einräumung einer Übergangsfrist für das Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB V für diesen Personenkreis schied deshalb als ein in der Sache nicht angemessenes schonenderes Mittel aus. Vielmehr stand der Gesetzgeber vor der Entscheidung, den Personenkreis, dem der Kläger des Ausgangsverfahrens angehört, entweder mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1989 von der Gewährung des Krankengeldes auszuschließen oder ihm auf Dauer den Rechtsanspruch zu belassen. Es war verfassungsrechtlich vertretbar, bei der Abwägung der in Frage stehenden Belange sich dafür zu entscheiden, die mit der Neuregelung verfolgten Ziele möglichst sofort und ohne personelle Einschränkung zur Geltung zu bringen.

3. Damit hat er auch die Gruppe der Versicherten nicht unzumutbar belastet, die in jungen Lebensjahren zu einem Zeitpunkt auf Dauer arbeitsunfähig wurden, als sie die fünfjährige Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 24 Abs. 3 AVG; § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 50 Abs. 1 SGB VI) noch nicht erfüllten. Die danach erforderliche Wartezeit von mindestens fünf Jahren sichert eine Vorleistung des Versicherten und schützt damit die Versichertengemeinschaft vor finanzieller Überforderung durch Leistungen ohne vorherige Beiträge des Leistungsempfängers. Die Vorleistung für rentenähnliche Dauerleistung ist damit typisierend festgelegt. Würde ein Versicherter nach § 183 Abs. 2 Satz 1 RVO ohne solche Vorleistungen einen rentenähnlichen Anspruch erwerben, wäre selbst ein durch Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich vermittelter Bestandsschutz mit Rücksicht auf die Eigenleistung entsprechend gering.

Ende der Entscheidung

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