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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.01.1998
Aktenzeichen: 1 BvR 390/96
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3
GG Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 390/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau B...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Roland Gross und Partner, Christianstraße 27, Leipzig -

gegen

a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 -,

b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 6. Juli 1993 - 5 Sa 141/92 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 8. Januar 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des im Freistaat Sachsen verwendeten Personalfragebogens zur Überprüfung des aus der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen pädagogischen Personals.

1. Die Beschwerdeführerin ist Diplomlehrerin und im Schuldienst des im Ausgangsverfahren beklagten Freistaates beschäftigt. Im März 1991 legte ihr der beklagte Freistaat einen Personalfragebogen zur Beantwortung vor. Der Fragebogen enthält Fragen nach Tätigkeiten oder Kontakten zum Ministerium für Staatssicherheit (MfS)/Amt für nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik, nach Mitgliedschaft oder Funktionen in Parteien oder Massenorganisationen oder einer sonstigen herausgehobenen Stellung in der Deutschen Demokratischen Republik, einer Leitungsposition in einem Betrieb der Deutschen Demokratischen Republik, Aufenthalten zur Ausbildung oder aus sonstigen beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen außerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik und zu anderen als allgemein- oder berufsausbildenden Ausbildungen.

Die Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung, daß die Befragung gemäß dem ihr vorgelegten Fragebogen unzulässig sei, hatte im wesentlichen keinen Erfolg.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG mehr, sondern sind inzwischen in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt worden; ihre Annahme ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt.

Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 u.a. - (BVerfGE 96, 171; NZA 1997, S. 992 <994 f.>) wird durch den Fragebogen in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen. Der Eingriff ist aber zum Schutz höherrangiger Güter grundsätzlich gerechtfertigt. Eine unverhältnismäßige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen stellen jedoch Fragen nach Vorgängen dar, die bereits vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren. Denn diese können keine oder nur noch eine äußerst geringe Bedeutung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses haben. Als Indiz für eine mangelnde Eignung taugen derartig weit zurückliegende Umstände regelmäßig nicht mehr. Soweit der Fragebogen auch sie erfaßt, sind die entsprechenden Fragen unzulässig; unzutreffende Antworten dürfen insoweit nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Im übrigen ist der Arbeitnehmer grundsätzlich zu einer wahrheitsgemäßen Beantwortung des Fragebogens verpflichtet; dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts kann durch Würdigung der jeweiligen Fragen und Antworten im Rahmen der Auswertung Rechnung getragen werden. Auch dabei kommt es wesentlich auf den Zeitablauf und die Bedeutung der Umstände für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an.

Eine - teilweise - Erstattung der Auslagen gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG kommt nicht in Betracht, da die Verfassungsbeschwerde keine Umstände erkennen läßt, die darauf hindeuten könnten, daß die Beschwerdeführerin durch den ihr zur Beantwortung vorgelegten Fragebogen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sein kann.

Im übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. r.

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