Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.07.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 709/97
Rechtsgebiete: GG, HStrG 96


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG Art. 12 Abs. 1
HStrG 96 Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 709/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der F..,

vertreten durch den Präsidenten,

gegen Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl S. 126)

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. Juli 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Haushaltsstrukturgesetz 1996 von Berlin, soweit es die Soll-Aufnahmekapazität für Studienanfänger im Fachbereich Veterinärmedizin der F... herabsetzt und die Kürzung des für diesen Fachbereich vorgesehenen Landeszuschusses regelt.

1. Der Studiengang Veterinärmedizin wurde in Berlin bis zum Wintersemester 1991/92 sowohl von der Beschwerdeführerin, der F..., als auch von der H... angeboten. Durch das Gesetz zur Fusion der Fachbereiche Veterinärmedizin, Lebensmitteltechnologie und Agrarwissenschaft in Berlin (Fusionsgesetz - FusG) vom 23. Juni 1992 (GVBl S. 201) wurden die Fachbereiche Veterinärmedizin der beiden Universitäten zu einem Fachbereich zusammengeführt und dieser der Beschwerdeführerin zugeordnet. Für seine künftige Personalausstattung war nach § 10 FusG ein Sollstellenplan vorzulegen, der an einer jährlichen Aufnahmekapazität von 200 Studienanfängern auszurichten war.

Im Hinblick auf die angespannte Finanzlage des Landes erging in der Folgezeit das Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturge-setz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl S. 126), das nach seiner Präambel der Haushaltskonsolidierung dienen soll. In Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 HStrG 96 ist folgendes geregelt:

Für die F... gilt:

Im Fachbereich Veterinärmedizin wird nach planmäßigem Abbau der Fusionsüberhangkapazität die Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150 Studienanfänger festgesetzt. Der Landeszuschuß im Kapitel 14 des Haushaltsplans der F... wird mittelfristig um 15 Millionen Deutsche Mark abgesenkt.

Nach den derzeitigen Planungen sollen die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zuschußkürzungen bis Ende 2002 stufenweise vollzogen werden. Die erste Kürzung um 1 Mio DM ist 1997 erfolgt. Die Beschwerdeführerin setzt die Mittelkürzungen im Verhältnis 70:30 der Personal- zu den Sachkosten um.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG durch Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 HStrG 96.

Diese Regelung verstoße gegen das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil sie in die Organisations- und Fächerstruktur der Beschwerdeführerin in einer Weise eingreife, die einer freien wissenschaftlichen Betätigung abträglich sei. Der Gesetzgeber habe die durch die Kapazitäts- und Mittelkürzungen berührten und durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Belange der Beschwerdeführerin und die Rechte der Studienplatzbewerber sowie der Studierenden bei der notwendigen Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. Dadurch habe er auch gegen das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Darüber hinaus seien der Beschwerdeführerin durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Mitwirkungsrechte und das aus diesem Grundrecht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Systemgerechtigkeit verletzt worden.

3. Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Sie halten sie bei Zweifeln hinsichtlich ihrer Zulässigkeit jedenfalls für unbegründet.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind oder sich unmittelbar aus dem Grundgesetz beantworten lassen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>). Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.

a) Unzulässig ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG, soweit die Beschwerdeführerin damit Rechte der Studienplatzbewerber verteidigt. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht selbst betroffen (vgl. BVerfGE 77, 84 <101>; 79, 203 <209>; 85, 360 <370 f.>).

b) Im übrigen kann die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden. Diese hat insoweit jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 HStrG 96 verletzt nicht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

aa) Wissenschaft und Forschung sind in weiten Bereichen von staatlicher Förderung abhängig. Im Hinblick darauf schließt die Freiheitsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektive Grundsatzentscheidung die Verpflichtung des Staates ein, schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen (vgl. BVerfGE 35, 79 <114>; 85, 360 <384>). Der Staat muß danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtung und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Dabei kann der Gesetzgeber die Organisation der Hochschulen nach seinem Ermessen ordnen, solange gewährleistet ist, daß der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 35, 79 <115 ff.>; 85, 360 <384>; 93, 85 <95>). Ist dies der Fall, hat er bei der Regelung der akademischen Selbstverwaltung einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 93, 85 <95>).

Entsprechendes gilt für die finanzielle Förderung der Universitäten und der ihnen anvertrauten Forschung und Lehre. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schreibt dem Gesetzgeber nicht vor, in welchem Umfang und in welcher Form er seiner Förderungspflicht nachzukommen hat. Auch insoweit beläßt ihm das Grundgesetz einen breiten Gestaltungsspielraum, der es gestattet, bei wirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen auch wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte zu beachten (vgl. BVerfGE 81, 108 <116>). Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit wären erst überschritten, wenn infolge der konkreten Entscheidung des Gesetzgebers über Maß und Art staatlicher Förderung freie wissenschaftliche Betätigung nicht mehr möglich oder in ihrem Kernbereich betroffen wäre (vgl. BVerfGE 81, 108 <116 f.>; 93, 85 <95>).

bb) Gemessen daran wird Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die angegriffene Regelung nicht verletzt.

Ziel des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 ist, wie erwähnt, die Konsolidierung des Berliner Landeshaushalts, die der Landesgesetzgeber unter anderem durch Mittelkürzungen im Hochschulbereich erreichen will. Für den Fachbereich Veterinärmedizin der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang in Satz 2 des Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 HStrG 96 eine mittelfristige Reduzierung des Landeszuschusses um 15 Mio DM festgelegt worden. Die in Satz 1 der Vorschrift geregelte Senkung der Soll-Aufnahmekapazität für Studienanfänger auf jährlich 150 ist nach der gesetzgeberischen Konzeption bloße Folge der Mittelkürzung, weil diese nach der Einschätzung des Gesetzgebers zu einem Abbau des wissenschaftlichen Personals führen wird und mit dem verbleibenden Personal nur noch die festgesetzte Studienanfängerzahl ausgebildet werden kann (vgl. Abgh-Drucks 13/201 S. 14).

Satz 1 und Satz 2 des Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 HStrG 96 sind danach bei der rechtlichen Würdigung in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Im Kern geht es ihnen um die Reduzierung der Landeszuschüsse, mit der Kapazitätssenkungen einhergehen. Die Beschwerdeführerin sieht denn auch einen Eingriff in ihre Organisationsstrukturen nicht in der Studienplatzverringerung, sondern in den infolge der Mittelkürzung erforderlich werdenden Stellenstreichungen und deren organisatorischen Folgen.

Es ist nicht ersichtlich, daß dadurch der breite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der diesem nach dem oben Dargelegten hinsichtlich der finanziellen Förderung der Universitäten im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zusteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überschritten worden sein könnte. Durch die infolge der Mittelkürzung notwendig werdenden Umstrukturierungsmaßnahmen im Fachbereich Veterinärmedizin wird die freie wissenschaftliche Betätigung in diesem Wissenschaftsbereich nicht unmöglich gemacht, sondern nur den verfügbaren personellen und sachlichen Ressourcen angepaßt. Auch ist, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, daß wegen der Reduzierung des Landeszuschusses nahezu ein Drittel des wissenschaftlichen Lehrpersonals abgebaut werden müsse, während die Aufnahmekapazität nur um ein Viertel reduziert worden sei, nicht erkennbar, daß im Zusammenhang damit das Maß einer unerläßlichen staatlichen Mindestförderung unterschritten sein könnte.

cc) Die Rüge, Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 HStrG 96 sei mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG deshalb nicht vereinbar, weil der Gesetzgeber des Landes Berlin die nach dieser Vorschrift gebotene Abwägung mit den Grundrechten der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zureichend vorgenommen habe, verhilft der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, daß der angegriffenen Regelung eine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Abwägung zugrunde liegt. Aus dieser Verfassungsnorm läßt sich auch insoweit nichts zugunsten der Beschwerdeführerin herleiten.

Zwar gewährleistet Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Bürgers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303 <331 f.>; 85, 36 <53 f.>). Dieses Recht könnte jedoch hier mit Rückwirkungen auch auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nur verletzt sein, wenn sich für den Gesetzgeber aus den Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der Inanspruchnahme des Ausbildungsmonopols durch den Staat ein objektiver sozialstaatlicher Auftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten für das Fach Veterinärmedizin ergäbe und wenn aus einem solchen Verfassungsauftrag ein grundrechtlicher Anspruch der Studienbewerber auf Beibehaltung der bisherigen Studienplatzzahl ableitbar wäre. Ob dies angenommen werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn verfassungsrechtliche Konsequenzen kämen erst bei evidenter Verletzung jenes Verfassungsauftrags in Betracht (vgl.

BVerfGE 33, 303 <333>; 43, 291 <325 f.>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 10. März 1999 - 1 BvL 27/97 -, Umdruck S. 7). Für eine derartige Verletzung ist aber von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht worden und auch sonst nichts ersichtlich.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

Zurück