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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.05.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 77/99
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
UrhG § 97 Abs. 1
UrhG § 101 a
UrhG § 101 a Abs. 1
UrhG § 97 Abs. 3
BGB § 812
BGB § 818 Abs. 2
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 5
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG § 93c
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 u. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2 u. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 77/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der A... GmbH & Co. KG

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Alfred-Carl Gaedertz und Partner, Warburgstraße 50, Hamburg -

gegen

a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1998 - 3 U 88/98 -,

b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1998 - 308 O 357/97 -

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig

am 28. Mai 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1998 - 3 U 88/98 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1998 - 308 O 357/97 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Die Urteile werden insoweit und hinsichtlich der Kostenentscheidungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Presseverlag zur Auskunftserteilung über die Person des Lieferanten mehrerer von dem Verlag veröffentlichter Fotos verurteilt worden ist.

I.

1. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte in Ausgabe 7/97 einer von ihr verlegten, monatlich erscheinenden Zeitschrift drei Fotos, die anläßlich der standesamtlichen Trauung des wegen Mordes zu lebenslanger Haft mit Sicherungsverwahrung verurteilten H. und seiner früheren Therapeutin S. gefertigt worden waren. Die Trauung hatte am 13. März 1997 in einer Untersuchungshaftanstalt in Hamburg stattgefunden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Freie und Hansestadt Hamburg, wollte zum Schutz der Empfindungen der Hinterbliebenen der Opfer von H., der nach der Hochzeit den Namen S. angenommen hat, vermeiden, daß die Eheschließung als Medienereignis kommerziell ausgebeutet wird. Sie ließ aus diesem Grund keine Medienvertreter in die Untersuchungshaftanstalt und gestattete vor, während und nach der Trauung keine Bild- und Tonaufnahmen. Da den Eheleuten jedoch private Erinnerungsfotos ermöglicht werden sollten, ließ die Klägerin einen Bediensteten der Justizbehörde drei Polaroid-Fotos fertigen, die anschließend Herrn S. als persönliche Erinnerung an die Heirat ausgehändigt wurden. Dieser verpflichtete sich strafbewehrt gegenüber der Klägerin, die Bilder nicht den Medien zukommen zu lassen.

Bei den von der Beschwerdeführerin veröffentlichten Bildern handelt es sich um Ablichtungen der drei von der Klägerin an Herrn S. ausgehändigten Polaroid-Fotos. Der Abdruck der Bilder erfolgte im Zusammenhang mit einem unter der Überschrift "Ich liebe den Heidemörder" veröffentlichten Interview mit Frau S. Das Interview war auf der Titelseite mit den Hinweisen "Warum ich den Heidemörder liebe" und "Die geheimen Hochzeitsfotos" angekündigt worden.

Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf Erteilung von Auskunft darüber in Anspruch, von wem sie die drei Fotos erhalten hat.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beschwerdeführerin sei nach § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beschwerdeführerin habe mit der Veröffentlichung der Fotos die klägerischen Nutzungsrechte verletzt. Eine Einwilligung der Klägerin habe nicht vorgelegen. Da ein gutgläubiger Rechteerwerb nicht möglich sei, habe die Beschwerdeführerin die Rechte an den Fotos auch nicht von der Person erlangen können, die die Originalfotos zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch fahrlässig gehandelt. Sie habe sich nur mit großer Sorgfalt der Frage widmen dürfen, wer die Rechte an den fraglichen Fotos gehabt habe.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 101 a UrhG. Danach habe der Verletzer dem Verletzten unter anderem Auskunft über die Herkunft von unrechtmäßig hergestellten und verbreiteten Vervielfältigungsstücken zu erteilen. Zwar seien der Beschwerdeführerin vorliegend nicht Vervielfältigungsstücke, sondern die Originale der streitigen Fotos zum Zweck der Vervielfältigung zur Verfügung gestellt worden. Der Verletzte müsse jedoch in einem solchen Fall erst recht einen Auskunftsanspruch haben. Nur so könne er - wie vom Gesetzgeber durch die Einführung des § 101 a UrhG beabsichtigt - in die Lage versetzt werden, eine weitere Verletzung seiner Rechte zu unterbinden, indem er diese gegenüber allen an der Verletzungshandlung Beteiligten, also auch gegenüber dem Lieferanten (hier der Originalbilder), geltend mache.

Dem könne die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine solche Auskunftspflicht greife unzulässig in die Pressefreiheit ein. Der Beschwerdeführerin stehe kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, und auch die Freiheit der Berichterstattung werde durch eine entsprechende Auskunftspflicht nicht beeinträchtigt. Die der Beschwerdeführerin überlassenen Bilder stellten keine Information dar, die sie unter Berufung auf die Pressefreiheit uneingeschränkt habe veröffentlichen dürfen. Das ergebe sich schon aus den Ausführungen zum Schadensersatzanspruch. Die Pressefreiheit finde ihre Schranken dort, wo sie unzulässig in die Rechte anderer eingreife (Art. 5 Abs. 2 GG). So liege der Fall hier. Die Veröffentlichung der Fotos stelle eine Verletzung der klägerischen Rechte an den streitigen Fotos dar. An dieser Verletzungshandlung hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Lieferant der Fotos als Mittäter mitgewirkt. Derartige Handlungen seien jedoch durch Art. 5 GG nicht geschützt.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Unbeschadet der Anwendbarkeit weiterer Vorschriften stehe der Klägerin der Zahlungsanspruch als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 3 UrhG zu.

Auch der Auskunftsanspruch sei in entsprechender Anwendung von § 101 a UrhG begründet. § 101 a UrhG gehe zunächst von dem Regelfall aus, daß der urheberrechtliche Verletzungstatbestand durch Herstellen oder Verbreiten von Vervielfältigungsstücken erfolge. Diese Vorschrift sei aber - man sei versucht zu sagen, erst recht - auch anzuwenden, wenn der Vertreiber der Vervielfältigungen das Original überlassen bekomme, um die Vervielfältigungen erst herzustellen. Dieser Sachverhalt sei unstreitig gegeben.

§ 101 a UrhG bezwecke, daß der verletzte Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten durch die Auskunft weitere Verletzungen seiner Rechte unterbinden könne, und zwar durch Nennung unter anderem des Lieferanten. Daß es sich bei den gelieferten Exemplaren vorliegend nicht um Kopien, sondern um die Originale handele, ändere an der Ausgangslage, am Schutzzweck der Norm und an deren Anwendbarkeit nichts. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei § 101 a UrhG nicht nur bei "massenhaften Raubkopien" anzuwenden, sondern gelte allgemein, sofern die begehrte Auskunft nicht unverhältnismäßig sei. Letzteres sei vorliegend nicht gegeben. Es gehe offensichtlich um eine einfach gelagerte Auskunft ohne besonderen Aufwand.

Zu Unrecht berufe sich die Beschwerdeführerin auf die Pressefreiheit. Dieses Grundrecht finde seine Schranken dort, wo sie unzulässig in die Rechte anderer eingreife (Art. 5 Abs. 2 GG). Die Beschwerdeführerin habe die Rechte der Lichtbildner an deren Fotos zu achten. Wirke sie mit dem Überbringer der Originale als Mittäterin an einer Urheberrechtsverletzung - wie unstreitig geschehen - mit, so sei das nicht durch Art. 5 GG gedeckt.

2. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sieht sich in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung verletzt und macht im wesentlichen geltend:

Das Grundrecht der Pressefreiheit erstrecke sich auch auf die Beschaffung von Informationen und schütze demgemäß das Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und ihren Informanten. Dieser Schutz sei unentbehrlich, weil die für die Aufgaben der Presse unverzichtbare Informationsquelle nur dann ergiebig fließe, wenn sich der Informant grundsätzlich darauf verlassen könne, daß das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibe. Hieraus folge das Recht der Presseangehörigen, die Aussage über den Inhalt von Mitteilungen und die Person des Informanten unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern. Diesen grundrechtlichen Schutz des Redaktionsgeheimnisses genieße die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Herkunft der von ihr veröffentlichten Bilder.

Für den Schutzumfang sei es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin die Bilder rechtmäßig oder rechtswidrig erlangt habe. Lediglich die rechtswidrige Beschaffung durch Angehörige der Presse selbst sei durch das Grundrecht der Pressefreiheit nicht geschützt. Die Beschwerdeführerin könne sich daher auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht auch für den Fall berufen, daß ihr Informant die Bilder rechtswidrig beschafft haben sollte. Sie habe indessen keine Kenntnis davon und keine Anhaltspunkte dafür, daß dies der Fall gewesen sei.

Die etwaige Rechtswidrigkeit der anschließenden Veröffentlichung - wovon die Fachgerichte ausgegangen seien - könne den Schutz des Redaktionsgeheimnisses in diesem Fall nicht in Frage stellen. Es sei vor allem Sache der Presse, nicht diejenige ihrer Informanten, darauf zu achten, daß Veröffentlichungen nicht Rechte Dritter verletzten. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses der Presse zu ihren Informanten erlösche daher nicht dadurch, daß die Presse ihr überlassene Unterlagen etwa rechtswidrig verbreite.

Zwar sei die Pressefreiheit nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Um ein solches Gesetz handele es sich bei § 101 a Abs. 1 UrhG. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht hätten aber nicht beachtet, daß ein allgemeines Gesetz seinerseits aus der Erkenntnis der besonderen Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 GG ausgelegt und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müsse. Dieses Versäumnis sei insbesondere vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich zu beanstanden, daß § 101 a Abs. 1 UrhG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ausdrücklich vorsehe.

Die danach mögliche und gebotene Einzelfallprüfung habe aus Gründen der Pressefreiheit zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müssen.

Der Pressefreiheit habe der Vorrang vor anderen Rechtsgütern schon deshalb eingeräumt werden müssen, weil die verlangte Auskunft sich auf einen redaktionellen Beitrag beziehe. Einschränkungen habe die Presse nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall nur dort hinzunehmen, wo der nicht redaktionelle Teil betroffen sei. Danach seien Auskunftsverpflichtungen stets unverhältnismäßig im Sinne von § 101 a UrhG, wenn sie die Presse zwinge, Zulieferer für den redaktionellen Teil zu benennen. Die gegenteilige Ansicht der Zivilgerichte führe dazu, daß die Beschwerdeführerin zwar in einem Zivilrechtsstreit gegen ihre Lieferanten nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Zeugnis darüber verweigern dürfe, ob sie die Fotos von dem Beklagten jenes Rechtsstreits erhalten habe, dieses Recht ihr aber genommen würde, sobald sie als Partei auf Erteilung der Auskünfte in Anspruch genommen würde.

Aber auch dann, wenn ein Auskunftsrecht nicht von vornherein wegen des Bezugs zum redaktionellen Inhalt ausscheide, müsse eine Abwägung mit den Rechten der Klägerin zur Verneinung eines Auskunftsanspruchs führen. Für die Funktion der Presse als Medium und Faktor öffentlicher Meinungsbildung sei der ungehinderte Zufluß von Informationen und Bildmaterial unerläßlich. Jede Maßnahme, die den freien Zufluß solcher Unterlagen unterbinde, stelle einen schweren Eingriff in die Pressefreiheit dar. Hier komme hinzu, daß wegen der in der Öffentlichkeit bekannten Vorgeschichte der Eheleute S. und der besonderen Umstände ihrer Trauung ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit bestanden habe, der Nachrichtenwert der Fotos folglich erheblich gewesen sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß diesem öffentlichen Interesse die Berechtigung fehlen könne, weil es von reiner Sensationslust getragen wäre. Immerhin habe eine Reihe seriöser Tageszeitungen über die Trauung ausführlich berichtet.

Rechte der Klägerin des Ausgangsverfahrens könnten diesen Eingriff nicht aufwiegen. Die Klägerin selbst sei nicht grundrechtsberechtigt. Soweit sie sich auf das Urheberrecht des Fotografen berufe, mache sie eine Rechtsposition geltend, die - zumindest für den Fotografen - zwar durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentumsposition geschützt sein möge. Die Beeinträchtigung, die die Respektierung des Auskunftsverweigerungsrechts der Beschwerdeführerin für dieses Recht zur Folge hätte, sei aber so gering, daß sie den von den angegriffenen Entscheidungen ausgehenden schweren Eingriff in die Pressefreiheit nicht aufwiegen könne.

Der Gesetzgeber habe den Auskunftsanspruch in erster Linie zur Bekämpfung der Produktpiraterie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Er solle dem Verletzten im Fall rechtswidriger Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Originale die Möglichkeit an die Hand geben, den Weg nachzuvollziehen, auf dem die rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke entstanden seien, und gegebenenfalls herauszufinden, ob es auf diesem Weg weitere rechtswidrige Vervielfältigungshandlungen gegeben habe, was in den Fällen der Produktpiraterie unmittelbar naheliege. Mit diesem vom Gesetzgeber anerkannten Aufklärungsinteresse des Geschädigten sei dasjenige der Klägerin des Ausgangsverfahrens an der Auskunftsverschaffung des Weges nicht zu vergleichen, auf dem die einzig vorhandenen Originale der Hochzeitsfotos zur Beschwerdeführerin gelangt seien.

Es drohe auch keine weitere Vervielfältigung. Die Beschwerdeführerin habe die ihr überlassenen Originale an ihren Zulieferer zurückgegeben und gegenüber der Klägerin ohne Präjudiz für ihren Rechtsstandpunkt hinsichtlich einer etwaigen erneuten Veröffentlichung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Nachdem die Beschwerdeführerin die Hochzeitsfotos exklusiv veröffentlicht habe und seit der Hochzeit annähernd zwei Jahre ins Land gegangen seien, bestehe auch für Dritte kein wirtschaftlicher Anreiz mehr für eine weitere Verwertung der Fotografien. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin nach ihrer Verurteilung durch die angegriffenen Entscheidungen alle denkbaren Schäden der Klägerin ausgeglichen habe. Dadurch sei die Klägerin materiell befriedigt. Es bestehe kein über die Wiedergutmachung hinausgreifendes berechtigtes Interesse der Klägerin, das im vorliegenen Fall den Eingriff in den Kern der Pressefreiheit rechtfertigen könne.

3. Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und zugleich für die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat die Senatorin der Justizbehörde Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

Zwar erstrecke sich der Schutzbereich der Pressefreiheit auch auf das Beschaffen von Informationen. Die Pressefreiheit werde aber durch § 101 a Abs. 1 UrhG als allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt. Die Gerichte hätten auch nicht verkannt, daß das einschränkende Gesetz im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden müsse.

Es verbiete sich, von prozessualen Zeugnisverweigerungsrechten verallgemeinernd auf ein grundsätzliches Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber einem materiellen Anspruch zu schließen, der typischerweise Rechtsbeziehungen Privater im formellen Gleichordnungsverhältnis regele. Werde die Pressefreiheit durch den Anspruch aus einem allgemeinen Gesetz beschränkt, so sei das durch die Verfassung geschützte Interesse des Dritten, seine ihm von der Rechtsordnung gewährten Ansprüche zu verwirklichen, in die Abwägung einzustellen.

Das Interesse an der Geheimhaltung einer Informationsquelle rechtfertige nicht eine Rechtsgutverletzung bei der Beschaffung der Information bzw. bei der Veröffentlichung. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin sich nicht wertneutral Informationen beschafft, sie habe - jedenfalls objektiv - mit dem Veräußerer der Fotos an einer Rechtsgutverletzung zusammengewirkt. Diese Rechtsgutverletzung begründe unmittelbar die Auskunftspflicht.

Auch soweit eine konkrete Güterabwägung in Betracht komme, verletzten die angegriffenen Urteile nicht das Grundrecht der Pressefreiheit. Die Pressefreiheit finde ihre Grenze dort, wo sie auf andere gewichtige Interessen des freiheitlich demokratischen Staates stoße und die Erfüllung der publizistischen Aufgabe der Presse nicht den Vorrang der Pressefreiheit fordere. Das sei hier ausschlaggebend.

Auch wenn der Klägerin kein Grundrechtsschutz zur Seite stehe, sei es ihr nicht verwehrt, sich auf die Beschränkung des Grundrechts der Pressefreiheit durch einfaches Gesetz zu berufen. Schließlich habe das Interesse der Klägerin an der Auskunftserteilung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls Vorrang vor dem Informantenschutz.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG).

1. Die Verurteilung zur Auskunftserteilung über die Person des Lieferanten der veröffentlichten Fotos verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung berührt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit.

Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit schützt die Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (BVerfGE 66, 116 <133>). Die Presse trägt durch Information und Kritik zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Sie ist dafür auf möglichst ungehinderte Beschaffung von Wissen angewiesen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt deshalb im Interesse eines breiten Informationsflusses auch die Vertraulichkeit zwischen Presse und ihren Informanten (vgl. BVerfGE 77, 65 <74 f.>; 95, 220 <238>). Jeder Zwang zur Auskunft hebt die Vertraulichkeit auf und ist damit geeignet, den für die Funktion der Presse unerläßlichen Informationsfluß zu behindern.

Dieser Schutz erstreckt sich auch auf die hier in Rede stehende Bildberichterstattung. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Informationsgehalt mit der Veröffentlichung der Fotos verbunden war. Die Pressefreiheit ist für alle Presseveröffentlichungen gewährt und kann nicht von einer Bewertung des Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 66, 116 <134>). Dies gilt unabhängig von der Eigenart des Publikationsorgans und der Ernsthaftigkeit der Informationsvermittlung (vgl. BVerfGE 97, 125 <154>). Erwägungen dieser Art können allenfalls im Rahmen der Prüfung (zulässiger) rechtlicher Einschränkungen Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 66, 116 <134>), aber nicht dazu führen, die Berichterstattung und die ihr vorausgehende Informationsbeschaffung dem Schutzbereich des Grundrechts zu entziehen.

b) Die Pressefreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehört § 101 a UrhG, auf den die Zivilgerichte ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung gestützt haben und gegen den verfassungsrechtliche Einwände von der Beschwerdeführerin nicht erhoben werden. Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 101 a UrhG sind Sache der dafür zuständigen Zivilgerichte. Doch müssen diese die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>). Soweit es um eine Auskunftsverpflichtung der Presse geht, verlangt dies in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Pressefreiheit auf der einen und dem Rang des von der privatrechtlichen Norm geschützten Rechtsgutes auf der anderen Seite.

Hierbei fällt im Bereich der Pressefreiheit ins Gewicht, daß grundsätzlich eine intakte und gesicherte Vertraulichkeitssphäre unerläßliche Voraussetzung für die Arbeit der Presse ist (vgl. BVerfGE 64, 108 <115>). Daraus folgt allerdings nicht von vornherein ein absoluter Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Arbeit. Zwar sind diesem Schutz dienende Zeugnisverweigerungsrechte, die in sämtlichen gerichtlichen Verfahrensordnungen enthalten sind, verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 95, 220 <238>). Dies schließt es jedoch nicht aus, im Interesse anderer wichtiger Gemeinschaftsgüter den Vertrauensschutz zurücktreten zu lassen. In einem solchen Fall ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich, ob und inwieweit die Erfüllung der publizistischen Aufgaben einen Vorrang der Pressefreiheit erfordert oder die Pressefreiheit ihrerseits an diesen Interessen ihre Grenze zu finden hat (vgl. BVerfGE 77, 65 <77>). Hierbei sind stets die Rückwirkungen zu beachten, die mit einer Durchbrechung des Vertraulichkeitsschutzes für den dahinterstehenden ungehinderten Informationsfluß einhergehen. Demgegenüber fällt das Interesse der konkret beteiligten Personen an einer Geheimhaltung nicht entscheidend ins Gewicht. Denn die vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfaßte Vertraulichkeit zwischen Informant und Presse bezweckt in erster Linie den Schutz der freien Presse als solcher und dient weniger dem Schutz der beteiligten Personen (vgl. BVerfGE 36, 193 <204>).

Auf seiten des Urheberrechtsinhabers, der den Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG geltend macht, steht die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung der urheberrechtlich geschützten geistigen Leistung im Vordergrund. Dem Schutz dieser Befugnis, die als vermögenswertes Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfaßt wird (vgl. BVerfGE 31, 229 <239>; 79, 1 <25>), dient § 101 a UrhG. Der Auskunftsanspruch ist durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März 1990 (BGBl I S. 422) mit Wirkung zum 1. Juli 1990 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Anlaß der gesetzlichen Neuregelung waren die sprunghafte Zunahme rechtswidrigen Nachahmens und Kopierens von Waren und die dadurch verursachten wachsenden Schäden auf seiten der Schutzrechtsinhaber. Das Gesetz bezweckte deshalb, die gesetzlichen Regelungen zur Verfolgung und Ahndung von Schutzrechtsverletzungen im Bereich des geistigen Eigentums zu verbessern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 11/4792, S. 15 f.). Der Auskunftsanspruch hat das Ziel, dem Urheberrechtsinhaber die Aufdeckung von Quellen und Vertriebswegen von schutzrechtsverletzender Ware zu ermöglichen und damit einer unabhängig von der Handlung des Schädigers fortbestehenden Gefährdung durch das Verhalten anderer begegnen zu können (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 30 f.).

Da nicht mit jeder Schutzrechtsverletzung eine solche Gefährdungslage verbunden ist, steht die Auskunftspflicht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Damit sollen Auskunftsverpflichtungen ausgenommen werden, die von der Absicht des Gesetzes, Schutzrechtsverletzungen zu unterbinden, nicht mehr gedeckt sind. Die Begründung zum Gesetzentwurf verweist in diesem Zusammenhang auf Fälle, in denen der Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Lieferanten oder gewerblichen Abnehmer der Waren zu erfahren, sei es, daß es sich um einen Einzelfall von Schutzrechtsverletzung handelt, sei es, daß - aus welchen Gründen auch immer - sicher davon auszugehen ist, daß keine weiteren Schutzrechtsverletzungen zu befürchten und eingetretene Schäden ausgeglichen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 31 f.).

Demgemäß fällt bei der Abwägung auf seiten des Auskunftsberechtigten vor allem ins Gewicht, ob weitere Schutzrechtsverletzungen zu besorgen sind und zur Verhinderung solcher Verletzungen die verlangte Auskunft erforderlich ist oder - wenn das nicht der Fall ist - der Verletzte der Auskunft bedarf, um einen Ausgleich für erlittene Schäden zu erreichen.

Der Verhältnismäßigkeitsvorbehalt in § 101 a UrhG gibt im Rahmen der Anwendung der Norm den Raum für die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen den durch den Schutzzweck der Regelung erfaßten Belangen des Auskunftsberechtigten und den mit einer Auskunftspflicht der Presse einhergehenden Auswirkungen auf die Pressefreiheit. Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Namentlich ist es von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall dem Schutzbedürfnis des Urheberrechtsinhabers der Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse der Presse eingeräumt wird.

Soweit Presseangehörige damit zu Auskünften gezwungen werden können, deren Preisgabe sie als Zeuge verweigern dürften, bestehen hiergegen verfassungsrechtliche Einwände nicht. Die Zeugnispflicht, von der die verfahrensrechtlichen Zeugnisverweigerungsrechte befreien, dient anderen Interessen als die materielle Auskunftspflicht in § 101 a UrhG. Während die Zeugnispflicht die Möglichkeit justizförmiger Sachaufklärung sichern soll und Ausnahmen zugunsten der Presse ihren Grund darin haben, daß die Belange der Pressefreiheit aufgrund einer Wertung des Gesetzgebers der Wahrheitserforschung generell vorgehen (vgl. BVerfGE 36, 193 <203 f.>), knüpft der Auskunftsanspruch an eine von der Presse selbst begangene Urheberrechtsverletzung und die dadurch gegebenenfalls zutage getretene Gefahr weiterer Beeinträchtigungen einer durch Art. 14 GG geschützten vermögenswerten Position eines anderen an. Aufgrund dieser unterschiedlichen Interessenlage ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, die materiellrechtliche Auskunftspflicht generell in Kongruenz zu den verfahrensrechtlichen Zeugnisverweigerungsrechten zu begrenzen. Vielmehr können im konkreten Einzelfall zwar die Belange der Wahrheitserforschung zurückzutreten haben; gleichwohl kann das Interesse des Verletzten an der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen so gewichtig sein, daß eine Auskunftsverpflichtung des Verletzers unter Berücksichtigung auch seiner Interessen gerechtfertigt erscheint.

c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.

Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht haben eine konkrete Abwägung zwischen dem durch § 101 a UrhG geschützten Interesse der Klägerin an einer Auskunft und den von der Auskunftsverpflichtung betroffenen Belangen der Pressefreiheit auf seiten der Beschwerdeführerin vorgenommen. Das Urteil des Landgerichts enthält keine Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Auskunftsverpflichtung. Das Oberlandesgericht hat sich unter diesem Gesichtspunkt nur mit der Frage des mit einer Auskunftserteilung verbundenen Aufwandes befaßt. Erwägungen dazu, ob die Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der verlangten Auskunft hat, die Auskunftserteilung zum Schutz eines solchen Interesses erforderlich ist und dieses Interesse so gewichtig ist, daß eine Durchbrechung der Vertraulichkeitssphäre zwischen Presse und Informant gerechtfertigt ist, sind nicht angestellt worden.

Die Gerichte haben die Auskunftsverpflichtung allein deshalb als zulässigen Eingriff in die Pressefreiheit angesehen, weil die Veröffentlichung der Bilder rechtswidrig war und die Urheberrechtsverletzung von der Beschwerdeführerin und dem Lieferanten als Mittäter begangen worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der von den Zivilgerichten zugrunde gelegte Sachverhalt die Annahme einer Mittäterschaft in subjektiver Hinsicht im Sinne eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens rechtfertigt, führt diese Auffassung dazu, daß der Informantenschutz generell im Fall einer zumindest in Kauf genommenen Urheberrechtsverletzung entfällt. Das trägt den Belangen der Pressefreiheit jedoch nicht hinreichend Rechnung.

Denn einerseits würde damit die vertrauliche Weitergabe jeglichen Bildmaterials, an dem fremde Urheberrechte bestehen, unterbleiben, insbesondere auch solchen, das einen Informationswert verkörpert, auf den die Presse zur Aufdeckung oder Verifizierung von Vorgängen im Rahmen der Berichterstattung angewiesen ist. Andererseits kann allein die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung einen Eingriff in die von dem Bereich der Veröffentlichung zu unterscheidende Sphäre der Informationsbeschaffung nicht rechtfertigen. Vielmehr bedarf ein solcher Eingriff eines vom Schutzzweck des § 101 a UrhG erfaßten und das Geheimhaltungsbedürfnis der Presse überwiegenden Interesses an der begehrten Auskunft. Hierzu lassen die angegriffenen Entscheidungen jegliche Ausführungen vermissen.

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die bislang unterbliebene und verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zur Abweisung des Auskunftsanspruchs führt.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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