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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.02.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 938/97
Rechtsgebiete: BVerfGG, BKleingG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BVerfGG § 93 c
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 34 a Abs. 2 u. 3
BVerfGG § 32
BVerfGG § 32
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BKleingG § 5 Abs. 1 Satz 1
BKleingG § 5 Abs. 1
BKleingG § 5 Abs. 5
BKleingG § 5
ZPO § 717 Abs. 2
ZPO § 261 Abs. 1
ZPO § 261 Abs. 2
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 938/97 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau P...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Kloer, Schellingstraße 83, München -

1. unmittelbar gegen

a) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 1997 - 21 U 5770/95 -,

b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1997 - III ZR 141/96 -,

c) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 20. März 1996 - 21 U 5770/95 -,

d) das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1995 - 3 O 17214/94 -,

2. mittelbar gegen Art. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766)

und

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 c in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 16. Februar 1999 einstimmig beschlossen:

I. Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 1997 - 21 U 5770/95 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es die Aufrechnung mit Pachterhöhungsansprüchen für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Juli 1991 ausschließt. Es wird aufgehoben. Die Streitsache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

III. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

IV. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der rückwirkenden Pachtzinserhöhung im Kleingartenrecht.

1. Die Beschwerdeführerin ist Nießbraucherin einer Kleingartenanlage in München. Das Gelände wurde 1954 an einen Kleingartenverein zum Preis von 0,10 DM/qm verpachtet. Der Pachtpreis wurde in den folgenden Jahrzehnten der allgemeinen Preisentwicklung nicht angepaßt. Im Juli 1980 erhob die Beschwerdeführerin Klage auf Zahlung marktüblicher Pachtzinsen. Die Klage bezog sich zunächst nur auf das Pachtjahr 1980, wurde dann aber durch mehrere Klageerweiterungen jeweils rückwirkend auf die Pachtjahre 1980 bis 1993 erstreckt.

Der Pachtpreisprozeß dauerte von 1980 bis 1995, weil sich während des Rechtsstreites die Rechtslage mehrfach änderte. Mit Wirkung zum 1. April 1983 trat das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210) in Kraft. Darin wurde die Pachtpreishöhe auf den doppelten Betrag des im gewerblichen Obst- und Gemüseanbau üblichen Jahrespachtzinses begrenzt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Pachtpreisregelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 87, 114 <134 ff.>), erfolgte im Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl I S. 766) eine nachträgliche Erhöhung des Pachtzinses auf den vierfachen Betrag des im gewerblichen Obst- und Gemüseanbau ortsüblichen Jahrespachtpreises.

Da die Beschwerdeführerin weiterhin die marktüblichen Pachtzinsen forderte, wies der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 29. Juni 1995 die Pachtpreisklage in vollem Umfang zurück. Die Beschwerdeführerin könne weder für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 noch für den Zeitraum danach einen marktüblichen Pachtpreis verlangen, weil der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine Pachtpreisbindung vorgeschrieben habe. Einen niedrigeren sozialen Pachtpreis habe die Beschwerdeführerin nicht eingeklagt. Auch habe sie das dafür erforderliche Erhöhungsverlangen nach Art. 3 Satz 3 BKleingÄndG nicht gestellt (BGH, NJW-RR 1996, S. 142 f.). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 1998, 1 BvR 1629/95).

2. Im Ausgangsverfahren machte der Kleingartenverein gemäß § 717 Abs. 2 ZPO einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.600 DM dafür geltend, daß er während des Vorprozesses über mehrere Jahre Sicherheitsleistungen erbringen mußte. Die Beschwerdeführerin holte das förmliche Erhöhungsverlangen nach Art. 3 Satz 3 BKleingÄndG nach und rechnete gegen diesen Anspruch mit den gesetzlichen Pachterhöhungsforderungen für die Jahre 1980 bis 1993 auf. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Schadensersatzklage des Kleingartenvereins in vollem Umfang statt und erklärten die Aufrechnung für unwirksam. Die von der Beschwerdeführerin erklärte Aufrechnung gehe ins Leere, weil sie die gesetzlichen Pachterhöhungsansprüche nicht mehr geltend machen könne. Insbesondere habe sie das Recht, ein nachträgliches Erhöhungsverlangen zu stellen, mittlerweile verwirkt.

Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Februar 1997 insoweit auf, als die Aufrechnung mit den gesetzlichen Pachtzinsforderungen ausgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin sei gemäß Art. 3 Satz 3 BKleingÄndG grundsätzlich berechtigt, ein nachträgliches Erhöhungsverlangen zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Recht zur nachträglichen Erhöhung auch nicht verwirkt. Der Kleingartenverein habe nach dem Verlauf des Vorprozesses nicht darauf vertrauen können, daß die Beschwerdeführerin von ihrem gesetzlichen Erhöhungsrecht keinen Gebrauch mache. Die Geltendmachung des Erhöhungsrechtes setze auch nicht voraus, daß die Beschwerdeführerin bereits nach altem Recht ein Erhöhungsverlangen gestellt habe. Für das weitere Verfahren werde allerdings darauf hingewiesen, daß das Erhöhungsverlangen nur bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes zurückreichen könne. Für die Zeit vor dem 1. April 1983 stehe der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Zahlung des erhöhten Pachtzinses nach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG zu (BGH, NJW 1997, S. 3374 ff.).

Nach der Zurückverweisung prüfte das Oberlandesgericht die Aufrechnung mit dem Erhöhungsanpruch, ließ eine rückwirkende Erhöhung des Pachtzinses aber nur eingeschränkt ab dem 1. August 1991 zu. Nach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG könne die rückwirkende Erhöhung nur vom ersten Tag des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats verlangt werden. Im vorliegenden Fall liege für das konkrete Erhöhungsverlangen vom 2. Juli 1991 aber erst seit der Zustellung am 4. Juli 1991 Rechtshängigkeit vor. Der Beschwerdeführerin stehe zwar für die Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1996 ein erhöhter Pachtzins zu. Mit diesem Forderungsbetrag von rund 67.785 DM könne die Beschwerdeführerin aber nicht aufrechnen, da diese Forderung bereits durch eine anderweitige Aufrechnung erloschen sei. Der Kleingartenverein habe seinerseits mit Erstattungsansprüchen aus zehn Kostenfestsetzungsbeschlüssen von insgesamt 71.000 DM aufgerechnet.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin unmittelbar die vorangegangenen zivilgerichtlichen Urteile und mittelbar die gesetzliche Regelung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG an. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19, 20 und 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung ihrer Urteilsverfassungsbeschwerde trägt sie insbesondere vor:

a) Der Bundesgerichtshof habe dadurch ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt, daß er für den Zeitraum vor dem 1. April 1983 ein rückwirkendes Erhöhungsverlangen nach Art. 3 BKleingÄndG nicht zugelassen habe. Diese Auslegung verkenne den eigentumsrechtlich geschützten Erhöhungsanspruch der Beschwerdeführerin.

b) Das Oberlandesgericht habe sich im nachfolgenden Berufungsurteil in willkürlicher Weise über ihre eigentumsrechtlich geschützten Pachterhöhungsansprüche hinweggesetzt. Es habe fälschlich unterstellt, daß ein konkretes Erhöhungsverlangen bereits mit dem Schriftsatz vom 2. Juli 1991 gestellt worden sei. Ein konkretes Erhöhungsverlangen im Sinne des Art. 3 BKleingÄndG sei erst nach Inkrafttreten des Bundeskleingartenänderungsgesetzes im Jahre 1994 möglich gewesen, so daß ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliege. Außerdem habe das Oberlandesgericht Art. 3 BKleingÄndG dadurch in verfassungswidriger Weise interpretiert, daß es nicht auf die erstmalige Rechtshängigkeit der Klage, sondern auf die Rechtshängigkeit der jeweiligen Erhöhungsverlangen für die betreffenden Monate abgestellt habe. Dadurch trete die verfassungswidrige Folge ein, daß mangels Verjährungsgefahr seinerzeit nicht oder nachträglich eingeklagte Ansprüche unberücksichtigt blieben. Schließlich hätten die gegenseitigen Forderungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 1. April 1997 gegeneinander aufgerechnet werden müssen, nicht per 31. Dezember 1996.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfassungsbeschwerdeverfahren das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, das Bayerische Staatsministerium der Justiz und den Gegner des Ausgangsverfahrens angehört.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 1997 zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführerin angezeigt ist (vgl. § 93 c i.V.m. § 93 a BVerfGG). Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

1. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG liegen nicht vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1997 und die vorangegangenen Entscheidungen richtet. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Diese Gerichtsurteile beschweren die Beschwerdeführerin nur in bezug auf die Teilentscheidungen über den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO und die übrigen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Diese Teilentscheidungen wurden von der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert angegriffen. In bezug auf die von der Verfassungsbeschwerde formgerecht angegriffene Teilentscheidung über das Pachterhöhungsverlangen enthalten die genannten Entscheidungen keine fortwirkende Beschwer, weil der Bundesgerichtshof in diesem Punkt die vorangegangene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Pachtpreisforderungen für die Jahre 1980 bis 1993 zurückverwiesen hat. Soweit er zugleich darauf hingewiesen hat, daß eine rückwirkende Pachterhöhung für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes nicht nach Art. 3 Satz 3 BKleingÄndG erfolgen könne, liegt darin keine eigenständige rechtliche Beschwer. Es handelt sich erkennbar nur um eine nach dem Willen des Revisionsgerichts unverbindliche Verfahrensrichtlinie.

2. Hingegen nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 1997 an und gibt ihr zum größeren Teil statt. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Pachterhöhungsansprüche der Beschwerdeführerin für die Zeit vor dem 1. August 1991 betroffen sind.

a) Das Oberlandesgericht hat bei der rechtlichen Prüfung der Pachtzinsansprüche für den Zeitraum vom April 1983 bis Juli 1991 Bedeutung und Tragweite des Eigentumsgrundrechts verkannt. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht schon dadurch gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen, daß es seiner Entscheidung die Vorschrift des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG zugrunde gelegt hat. Denn gegen die Anwendung dieser Übergangsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist durch die Anhebung der Pachtzinsen auf den vierfachen Betrag des im gewerblichen Obst- und Gemüseanbau üblichen Ertrages und durch die Überwälzung der öffentlichen Lasten auf die Kleingartenpächter in Art. 1 Nr. 4 BKleingÄndG (§ 5 Abs. 1 und 5 BKleingG n.F.) der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, hinsichtlich der Pachtzinsen einen verfassungsmäßigen Zustand herbeizuführen (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1998, 1 BvR 207/97, S. 3 ff.). Die in Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleing-ÄndG vorgeschriebene rückwirkende Anhebung der Pachtzinsen auf das neue Niveau trägt nach dem Willen des Gesetzgebers der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, die anhängigen Rechtsstreitigkeiten in die Nachbesserung einzubeziehen (vgl. BTDrucks 12/6154, S. 6, 10; BVerfGE 87, 114 <151>). Dieses Ziel kann auch grundsätzlich durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift erreicht werden (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 1999, 1 BvR 709/95, S. 3 ff.).

Die vom Oberlandesgericht gewählte Auslegung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG verletzt allerdings das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bindet nicht nur den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Eigentums. Die Fachgerichte haben vielmehr auch bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des Eigentümers beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet. Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 79, 292 <303>).

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung bei der Auslegung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG nicht in verfassungskonformer Weise nachvollzogen. Es hat nicht beachtet, daß das erklärte Ziel der Übergangsregelung darin besteht, in rechtshängigen Fällen rückwirkend verfassungsmäßige Zustände herzustellen, und daß dieses Ziel eine enge Auslegung der Rechtshängigkeitsklausel gebietet (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 1999, 1 BvR 709/95, S. 3 ff.). Denn der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der Rechtshängigkeitsklausel offenbar nur den Fall einer Erhöhungsklage für künftige Zeiträume vor Augen und wollte für diesen Fall lediglich eine Berechnungsvereinfachung einführen. Zwar legen der Wortlaut des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG und die allgemeinen zivilprozessualen Rechtshängigkeitregeln des § 261 Abs. 1 und 2 ZPO die Annahme nahe, daß die Rechtshängigkeitsklausel nicht nur für in die Zukunft gerichteten Erhöhungsklagen, sondern auch für auf die Vergangenheit bezogene Leistungsklagen und entsprechende Klageerweiterungen gilt (vgl. Stang, BKleingG, 2. Aufl. 1995, § 5 Rn. 31). Die uneingeschränkte Anwendung der Rechtshängigkeitsklausel auf den vom Gesetzgeber offenbar übersehenen Fall einer Leistungsklage bzw. Klageerweiterung für vergangene Zeiträume würde aber zu einer nicht beabsichtigten Anspruchskürzung von erheblichem Umfang und in manchen Fällen zum völligen Anspruchsausschluß führen, was die verfassungsrechtlich gebotene nachträgliche Anhebung der Pachtzinsen vereitelte (vgl. BVerfGE 87, 114 <151>). Auch im vorliegenden Fall hat die Anwendung der Rechtshängigkeitsklausel auf die nachträglichen Klageerweiterungen der Beschwerdeführerin eine aus Gründen der Berechnungsvereinfachung nicht erforderliche Kürzung der Erhöhungsansprüche für mehrere Pachtjahre zur Folge. Sie zieht den Verlust von Pachtzinsansprüchen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. Juli 1991 nach sich, ohne daß dies aus Gründen des Gemeinwohls oder im Interesse schutzwürdiger Belange der Kleingartenpächter erforderlich wäre. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Anspruchskürzung stellt daher eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsgrundrechts dar.

b) Das Oberlandesgericht hat ferner Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie dadurch verkannt, daß es eine rückwirkende Erhöhung der Pachtzinsen für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 nicht näher geprüft hat. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gilt gleichermaßen für die Zeit vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und steht daher auch einer unverhältnismäßig niedrigen Pachtpreisbindung in den Jahren 1980 bis 1983 entgegen (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1998, 1 BvR 421/90, S. 8 f.; Beschluß der 1. Kam-mer des Ersten Senats vom 26. Februar 1998, 1 BvR 1342/91, S. 7 f.). Zwar ist die Rechtsauffassung einfachrechtlich vertretbar, daß die Vorschrift des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleing-ÄndG nur dazu dient, den durch § 5 BKleingG a.F. geschaffenen rechtswidrigen Zustand rückwirkend zu beseitigen, und daher keine Erhöhungsansprüche für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes gewährt. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG begegnet diese Auslegung des einfachen Rechts aber nur dann keinen Bedenken, wenn für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes anderweitige Ansprüche zur Beseitigung verfassungswidriger Pachtpreisbindungen grundsätzlich anerkannt und im Einzelfall geprüft werden. Dementsprechend läßt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen eine Pachterhöhung nach § 242 BGB in Verbindung mit § 5 BKleingG n.F. zu (vgl. BGH, NJW-RR 1996, S. 142 f.). Soweit das Oberlandesgericht solche Erhöhungsansprüche grundsätzlich nicht in Betracht gezogen und im vorliegenden Einzelfall nicht näher geprüft hat, hat es die Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG verkannt.

c) Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist allerdings unbegründet, soweit über die nach dem 1. August 1991 entstandenen Pachterhöhungsansprüche entschieden worden ist. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht die vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1996 entstandenen Pachterhöhungsansprüche der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Art. 3 BKleingÄndG zugesprochen, wegen der Aufrechnung des Kleingartenvereins mit rechtskräftigen Kostenerstattungsansprüchen aber als erloschen angesehen hat. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist ferner nicht erkennbar, soweit das Oberlandesgericht versehentlich nicht über die gleichfalls zur Aufrechnung gestellten Ansprüche vom 1. Januar 1997 bis 1. April 1997 entschieden hat (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>).

3. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

4. Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde zum größeren Teil begründet ist, entspricht es billigem Ermessen, für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde eine volle Auslagenerstattung anzuordnen. Für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird keine Auslagenerstattung gewährt, da die besonderen Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG nicht vorlagen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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