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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 1268/96
Rechtsgebiete: KrO, BVerfGG


Vorschriften:

KrO § 2 Abs. 1 Satz 1
KrO § 20
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 Abs. 3
BVerfGG § 91
BVerfGG § 91 Satz 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1268/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Gemeinde H...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Felix Busse und Koll., Oxfordstraße 21, Bonn -

gegen

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. April 1990 (GVOBl Schl.-H. S. 193, ber. 1991 S. 255), geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991 (GVOBl Schl.-H. S. 640),

b) § 20 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. April 1990 (GVOBl Schl.-H. S. 193, ber. 1991 S. 255), geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991 (GVOBl Schl.-H. S. 640)

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. Februar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde einer kreisangehörigen Gemeinde richtet sich gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 20 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben der Kreise betreffen. Anlaß der Verfassungsbeschwerde war die Haushaltssatzung des Kreises für das Jahr 1994, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Kreisumlage verpflichtet wurde.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführerin unmittelbar Vorschriften der Kreisordnung angreift, ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt. Die beanstandeten Vorschriften stammen in ihrer jetzigen Fassung vom 2. April 1990 (GVOBl S. 193) und stimmen überdies fast wörtlich mit der Fassung vom 27. Februar 1950 (GVOBl S. 49) überein. Die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die angegriffenen Vorschriften auslegt, nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Verfahrensgegenstand der Kommunalverfassungsbeschwerde kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG nur ein Gesetz im materiellen Sinne, nicht aber seine Auslegung durch ein Gericht sein.

2. Ob die Haushaltssatzung des Kreises von 1994 als zulässiger Verfahrensgegenstand betrachtet werden kann, um eine mit der Rechtsschutzfunktion der Kommunalverfassungsbeschwerde sonst unvereinbare Lücke (vgl. BVerfGE 26, 228 <236>; 76, 107 <114>) zu schließen, kann dahinstehen. Denn die Beschwerdeführerin hat insoweit eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG nicht entsprechend den Anforderungen der Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 i. V. m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dargelegt. Sie ist zwar auf der Grundlage der Haushaltssatzung zur Zahlung der Kreisumlage und damit auch zur Finanzierung der Wahrnehmung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben durch den Kreis herangezogen worden. Die Satzung hat der Beschwerdeführerin aber keine Kompetenzen für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern nur Finanzmittel zur Bewältigung solcher Aufgaben entzogen. Gegen die Auferlegung einzelner Ausgabepflichten bietet Art. 28 Abs. 2 GG jedoch - auch wenn man in ihm eine insgesamt zureichende Finanzausstattung mitgarantiert ansieht, was das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden hat - jedenfalls solange keinen Schutz, wie diese Finanzausstattung selber nicht in Frage gestellt wird (BVerfGE 71, 25 <36 f.>; 83, 363 <386>). Daß ihre Finanzausstattung in Frage gestellt werde, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Ihr Vortrag enthält weder Angaben über den Gesamtumfang ihrer Finanzausstattung noch über ihren Finanzbedarf. Auch legt sie nicht dar, daß sie bestimmte Aufgaben in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht mehr angemessen erfüllen könne.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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