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| EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 | |
| EStG § 63 | |
| EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 | |
| VO Nr. 1408/71 EG | |
| VO Nr. 574/72 EWG |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
14 K 2546/07 Kg
Tenor:
Der Bescheid vom 15. August 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für seine Söhne N., P. und B. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger.
Er ist der Vater des am 16. Oktober 1995 geborenen N., des am 19. September 1997 geborenen P. und des am 17. September 1999 geborenen B.. Alle drei Kinder leben bei der Kindesmutter in Polen.
Der Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland als Trockenbauer selbstständig tätig. Wohnsitz und Betriebsstätte gab der Kläger zunächst mit "A-Straße. 1" in B-Stadt an.
Am 1. März 2006 meldete sich der Kläger zur C-Straße. 2 in B-Stadt um. Dazu überreichte er die erste Seite eines Mietvertrages über eine 20 qm große Wohnung an der vorgenannten Adresse.
Unter dem 15. August 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für seine drei Kinder.
Ausweislich des auszugsweise übersetzten Formulars "E 411" hatte die Kindesmutter im Zeitraum 1. April 2005 bis 10. Oktober 2005 wegen des hohen Einkommens des Klägers keinen Anspruch auf Familienleistungen. Desweiteren enthält das Formular folgende "Informationen betreffend der Familienleistungen für die einzelnen Familienmitglieder: N. - 43 Zl., P. - 43 Zl., B. - 53 Zl."
Auf die Bitte des Beklagten, den Beginn des Mietverhältnisses in der A-Straße nachzuweisen, legte der Kläger einen Mietvertrag vor, in dem jegliche Wohnanschrift fehlt und die insgesamt sechs Personen als Mieter ausweist, wobei der Kläger als "Nr. 5" zwischen den mit Nummer 4 und 5 bezeichneten Mietern erwähnt ist. Der Mietvertrag trägt das Datum: 15. Oktober 2004.
Ausweislich einer Gewerbeummeldung hat der Kläger am 19. Oktober 2004 bei der Handwerkskammer eine sog. Handwerkskarte beantragt.
Mit Bescheid vom 15. August 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Kindergeld ab. Zur Begründung machte sie geltend, die Voraussetzungen des § 62 EStG seien nicht erfüllt.
Am gleichen Tag ging bei der Beklagten eine Kopie der Gewerbeanmeldung des Klägers vom 5. August 2004 ein. Dazu überreichte der Kläger nunmehr die Kopie eines Mietvertrages über Dachgeschossräume in der A-Straße 1, ausweislich der das Mietverhältnis ab dem 1. Juni 2005 bestand.
Mit Schreiben vom 27. August 2006 legte der Kläger sodann Einspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, sein gewöhnlicher Aufenthalt sei in Deutschland und außerdem sei er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Auf Nachfrage der Beklagten, ob er in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig sei, gab der Kläger an, er sei weder versicherungs- noch beitragspflichtig in irgendwelchen sozialen Versicherungen.
Aufgrund einer weiteren Nachfrage der Beklagten zu einer Versicherungspflicht in Polen überreichte der Kläger die Übersetzung einer polnischen Bescheinigung derzufolge er der Sozialversicherung für Landwirte unterlag im Zeitraum vom "1.1.2006 - bis weiterhin".
Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 lehnte die Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG für einen steuerrechtlichen Kindergeldanspruch in Deutschland. Für das genannte Kind bestehe jedoch zugleich in einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz ein Anspruch auf Kindergeld, nämlich in Polen.
Welcher Anspruch vorrangig sei, bestimme sich im Verhältnis zu anderen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz nach den Regelungen der Verordnung (EWG) 1408/71 (VO) bzw. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 (DVO). Diese Verordnungen gingen als überstaatliche Vorschriften der deutschen Rechtsordnung vor und seien in Deutschland unmittelbar geltendes Recht (vgl. Art. 249 Abs. 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft).
Unterliege der Antragsteller nach Art. 13-17 VO ausschließlich ausländischen Rechtsvorschriften, so bestehe kein Anspruch auf deutsches Kindergeld. Dies sei der Fall, wenn eine Pflichtversicherung im Heimatland bestehe.
Der Kläger sei zwar als Selbständiger in Deutschland erwerbstätig, jedoch nicht in dem gesonderten Alterssicherungssystem der Selbständigen oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (s. Anhang I Teil I Buchstabe C VO).
Vielmehr unterliege er kraft Gesetzes im Bereich Pensionen-Renten, Krankenversicherung und Mutterschaftsversicherung der Sozialversicherung für Landwirte in Polen. Dies schließe einen Anspruch auf deutsches Kindergeld aus.
Mit der am 6. Juli 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 ab August 2005 für seine Kinder N., P. und B. Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Einspruchsentscheidung.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Handwerkskammer D-Stadt...
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