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| AO 1977 § 35 | |
| AO 1977 § 69 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
URTEIL
In der Streitsache
wegen
Haftung für Körperschaftsteuer der ... GmbH
hat der 7. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Präsidenten des Finanzgerichts ..., des Richters am Finanzgericht ... und des Richters am Finanzgericht ... sowie der ehrenamtlichen Richterinnen ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Der Haftungsbescheid vom 3. März 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 18. April 2000 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger war bis 31. März 1990 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S-GmbH (GmbH). Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. Dezember 1989 wurde Herr H, wohnhaft ...-Str. 3 in L, mit Wirkung vom ab 1. April 1990 zum Geschäftsführer bestellt und der Sitz der GmbH nach L, ...-Str. 2 verlegt. Dort befand sich ein von der Firma Z zur Verfügung gestelltes Firmendomizil; eigene Räumlichkeiten besaß die GmbH nicht. Nach Angaben der Inhaberin der Z, Frau J, wurde am Firmendomizil in L lediglich die Firmenpost der GmbH gesammelt und ungeöffnet an drei verschiedene Privatadressen des Klägers weitergeleitet.
Am 26. Juli 1991 wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Der Kläger war bis Mai 1989 auch Gesellschafter der GmbH gewesen; mit Vertrag vom 1. Juni 1989 hat er seine Gesellschaftsanteile an die X-Ltd. (Ltd.) verkauft.
Im Rahmen einer 1995 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger auch nach seinem offiziellen Ausscheiden als Geschäftsführer noch für die GmbH gehandelt und auf Grund seiner Kontovollmacht über deren Gelder verfügt hat. Insbesondere wiesen die geschäftlichen Briefbögen der GmbH den Kläger weiter als Geschäftsführer aus; ferner hat der Kläger drei an die D-Bank Filiale T gerichtete Schreiben vom 7. Mai, 6. Juni und 21. Juni 1990 persönlich unter der Firmenangabe der GmbH unterzeichnet. Nur die Schreiben vom 7. Mai und 21. Juni 1990 weisen insoweit einen Zusatz ("i.A.") auf, der darauf hindeuten könnte, dass die im Briefbogen angegebene Vertretungsberechtigung nicht mehr bestehen könnte. Auch gegenüber der Stadt L, der C-Bank R, der Fa. M, der Fa. S AG, der Fa. U GmbH und der Fa. K-AG ist der Kläger mit Schreiben vom 17. April, 26. April, 2. Mai und 4. Mai 1990 als Geschäftsführer der GmbH - ohne einschränkenden Zusatz - aufgetreten. Darüber hinaus hat der Kläger auch über den 1. April 1990 hinaus laufend über Gelder und Geschäftskonten der GmbH verfügt. Insbesondere hat der Kläger - wie sich aus dem Gericht vorliegenden Überweisungsaufträgen ergibt - weiterhin Verfügungsmacht über das Konto der GmbH bei der D-Bank (vgl. Überweisung vom 31. Juli 1990) sowie über das Konto bei der C-Bank (vgl. Überweisungen vom 25. April, 20. Mai, 15. Juni und August 1990). Auch hat der Kläger verschiedene Verrechnungsschecks über das Konto der GmbH nach Beendigung seiner formellen Geschäftsführerstellung unterzeichnet und am 3. April 1990 Anweisungen im Namen der GmbH an die A-Bank über eine Kontenabrechnung erteilt. Ferner hat er Scheckeinreichungen auf die Konten der GmbH bei der A-Bank und der C-Bank unterzeichnet.
Dagegen hatte sich der zum Geschäftsführer bestellte H im Zeitraum von 23. Januar bis 30. August 1990 vornehmlich in Thailand aufgehalten. H hat für seine Tätigkeit als Geschäftsführer 5.000 DM erhalten; Kontovollmacht für die Konten der GmbH besaß er nicht. Vielmehr hat H dem Kläger eigenen Angaben zufolge eine Vollmacht ausgestellt, die ihn, den Kläger, zum Handeln für die GmbH berechtigte. H hat mit nicht datierter Bestätigung die "Übergabe sämtlicher Geschäftsunterlagen der GmbH bestätigt; nach eigener Aussage hat H indes nie Firmenunterlagen der GmbH gesehen. Die im Verfahren maßgeblichen Geschäftsunterlagen der GmbH wurden vielmehr im Zuge der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen in der Privatwohnung des Klägers in S gefunden.
Der Fahndungsprüfer kam im Fahndungsbericht vom 29. Oktober 1998 u.a. zu dem Ergebnis, dass der Kläger 1989 als Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 524.995 DM vorgenommen habe, die bei der GmbH zu einer Körperschaftsteuer 1989 von 294.324 DM geführt hätten. Hinsichtlich der Feststellungen wird ergänzend auf den Fahndungsprüfungsbericht vom 29. Oktober 1998 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 3. März 1999 hat der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den Kläger gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) persönlich für rückständige Körperschaftsteuer in Höhe von 294.324 DM in Haftung genommen. Als faktischer Geschäftsführer und Verfügungsberechtigter über die Mittel der GmbH sei er u.a. verpflichtet gewesen, für 1989 eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Der Verpflichtung zur fristgerechten Erklärungsabgabe sei er vorsätzlich nicht nachgekommen. Bei rechtzeitiger Festsetzung und Fälligkeit hätte der Steueranspruch aus Mitteln der GmbH erfüllt werden können. Hinsichtlich der weiteren Begründung und der Ermessensausübung wird auf die Anlage 2 zum Haftungsbescheid Bezug genommen.
Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Zusätzlich zu § 71 AO stützte das FA in der Einspruchsentscheidung den Haftungsanspruch auf §§ 69, 35 AO (Haftung als Verfügungsberechtigter). Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 18. April 2000 Bezug genommen.
Mit der Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen seine Haftungsinanspruchnahme. Er vertritt die Auffassung, die Ermittlungen der Steuerfahndung seien unzutreffend und nicht vollständig. Er bestreite, Steuern hinterzogen zu haben. Es könne ihm jedoch nicht zugemutet werden, vor dem Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens Erklärungen in der Sache abzugeben. Er sei auch weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage gewesen, Steuererklärungen für die GmbH abzugeben. Dies sei Aufgabe des H gewesen. Dem FA sei bekannt, dass er seinen Wohnsitz ab 1. Mai 1990 in Slowenien gehabt habe. H habe schriftlich bestätigt, dass er alle Geschäftsunterlagen übernommen habe. Die bei ihm gefundenen Belege seien lediglich ein kleiner Rest einer Vielzahl von Unterlagen und ungeeignet, um daraus -wie die Steuerfahndung- eine Buchhaltung zu entwickeln. Da bis heute keine Steuer...
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