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| ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 2 | |
| ESchG § 2 Abs. 1 |
Zur Frage der Strafbarkeit der Präimplantationsdiagnostik nach § 1 Abs.1 Nr.2 und § 2 Abs.1 des Embryonenschutzgesetzes.
Geschäftsnummer: 1 AR 678/06 - 3 Ws 139/08
In der Strafsache gegen
wegen Vergehen nach dem Embryonenschutzgesetz
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 9. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss der 15. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 14. März 2008 aufgehoben.
Das Hauptverfahren wird eröffnet.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 6. Juni 2007 wird zur Hauptverhandlung vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts zugelassen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft dem Angeklagten in der Anklage vom 6. Juni 2007 vor, sich durch drei selbständige Handlungen jeweils des Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) in Tateinheit mit § 2 Abs. 1 ESchG, letzteres durch Unterlassen, strafbar gemacht zu haben. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 14. März 2008 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die dagegen rechtzeitig erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin hat Erfolg.
Die Tatvorwürfe stützen sich nach der in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt stehenden Anklage im Wesentlichen auf Folgendes:
Der Angeklagte soll in seiner ärztlichen "Kinderwunschpraxis" aufgrund eines Behandlungsvertrages mit einem Ehepaar drei von ihm der Ehefrau entnommene und extrakorporal befruchtete Eizellen, die jeweils eine Vorkernbildung aufwiesen, in die Em- bryokultur übernommen haben, wobei er von vornherein vorgehabt habe, diese im so genannten Blastozytenstadium zwecks Aufdeckung möglicher genetischer Defekte präimplantationsdiagnostisch zu untersuchen. Dabei habe von Anfang an festgestanden, dass eventuell genetisch erkrankte Embryonen nicht in die Gebärmutter der Patientin überführt werden sollten (Fall 1). Ebenso soll er im Fall zweier weiterer Ehepaare verfahren sein (Fälle 2 und 3). Im Fall 1 soll bei dem Ehemann ein Gendefekt bestanden haben, welcher dazu habe führen können, dass ein Kind mit einem Down-Syndrom zur Welt kommt. Das zweite Ehepaar habe bereits eine wegen einer chromosomalen Translokation schwer behinderte Tochter gehabt. Eine frühere Schwangerschaft sei wegen eines beim Embryo festgestellten genetischen Defektes abgebrochen worden. Bei der Patientin des dritten Falles habe eine partielle Trisomie 22 bestanden, die eine signifikante Erhöhung des Risikos erbkranker Abkömmlinge begründet habe. Nachdem von dem Angeklagten bei den jeweils vorgenommenen präimplantationsdiagnostischen Maßnahmen genetische Auffälligkeiten im ersten Fall bei zwei Embryonen und in den beiden anderen Fällen bei jeweils einem Embryo festgestellt worden seien, und die Patientinnen daraufhin eine Überführung dieser Embryonen abgelehnt hätten, habe der Angeklagte diese verworfen, indem er sie - wie es in der Anklageschrift heißt - vernichtet oder habe absterben lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.
1. Der Angeklagte ist in allen drei Fällen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG hinreichend verdächtig. Danach macht sich strafbar, wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.
Soweit die Strafkammer den hinreichenden Tatverdacht im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe jeweils zielgerichtet zur Erfüllung des Kinderwunsches der Ehepaare gehandelt, die Präimplantationsdiagnostik (PID) sei kein Selbstzweck, das Ziel der Befruchtung nicht die Untersuchung der genannten Zellen auf ihre genetische Beschaffenheit gewesen, die PID habe der Früherkennung von Chromosomenanomalien gedient und die Entscheidung, wie mit dem Ergebnis der Untersuchung umzugehen sei, habe bei der jeweiligen Patientin gelegen, weshalb bei dem Angeklagten jeweils die Absicht bestanden habe, eine Schwangerschaft herbeizuführen, kann dem nicht gefolgt werden.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist auf die einzelne Eizelle abzustellen. Der Täter, der die künstliche Befruchtung derselben zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung der Schwangerschaft (der Frau, von der die Eizelle stammt,) vornimmt, macht sich strafbar. Dieses ist der tatbestandliche Erfolg des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG, den der Täter anstreben muss und an den daher anzuknüpfen ist. Mit einer derartigen Absicht (vgl. Keller/Günther/Kaiser, ESchG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Rdn. 15, Vor § 1 Abs. 2 Rdn. 31) handelt derjenige, dem es auf diesen zumindest als möglich vorgestellten Erfolg ankommt. Der rechtlich relevante Erfolg kann auch ein Zwischenziel sein, sofern es dem Täter auch auf dieses ankommt, mag er auch ein anderes Haupt- oder Endziel verfolgen (vgl. BGHSt 18, 246; 35, 325). Wenn dem so ist, ist es - wie bereits erwähnt - nicht nur gleichgültig, ob der Täter die Verwirklichung dieses Erfolges für sicher oder nur für möglich hält, sondern auch, ob er ihn wünscht oder bedauert (BGHSt 21, 283).
Nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. Cramer/Stern-berg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 15 Rdn. 66; Schroeder in LK, StGB 11. Aufl., § 16 Rdn. 76 ff.; Fischer, StGB 55. Aufl., § 15 Rdn. 6; Wessels/Beulke, Strafrecht AT 37. Aufl., § 7 II 1 Rdn. 211; Roxin, Strafrecht AT Bd. I 4. Aufl., A § 12 Rdn. 7 ff.; Joecks in MK StGB § 16 Rdn. 12 ff.; Fischer in Kühl, StGB 26. Aufl., § 15 Rdn. 20; Rudolphi in SK-StGB, § 16 Rdn. 36; Vogel in LK StGB 12. Aufl., § 15 Rdn. 79 ff.; Puppe in Nomos StGB Bd. 1, 2. Aufl., § 15 Rdn. 106; Joecks, StGB 7. Aufl., § 15 Rdn. 8; s. auch Samson JA 1989, 449, 450) ist vorliegend hinreichender Tatverdacht gegeben, denn dem Angeklagten kam es - ebenso wie den Frauen - auch darauf an, mit den nach Durchführung der PID als belastet erkannten künstlich befruchteten Eizellen keine Schwangerschaften herbeizuführen; ohne Einwilligung der Frauen hätte er dies bei Strafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ESchG) auch gar nicht tun dürfen. Der Umstand, dass sein Endziel jeweils die Herbeiführung der Schwangerschaft war, ändert an der Strafbarkeit nichts.
Dieses Ergebnis steht mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/5460 vom 25. Oktober 1989) in Einklang. Die gezielte Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken - die vorliegend nicht gegeben ist - sollte lediglich wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes sein (BT-Drucks. 11/5460, B Lösung S. 1). Der Gesetzgeber war sich dessen bewusst, dass sich nicht nur die Chancen, sondern auch die Risiken der In-Vitro-Fertili-sation zum damaligen Zeitpunkt in ihrer vollen Tragweite noch nicht abschätzen ließen. Es sollte der Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten der Menschenwürde und des Lebens Rechnung getragen werden (BT-Drucks. Begründung A. Vorbem. I, S. 6). Der Entwurf geht davon aus, dass bereits mit Abschluss der Befruchtung, das heißt mit der Kernverschmelzung innerhalb der befruchteten Eizelle, menschliches Leben entstehe. Dem Umgang mit menschlichem Leben müssten von seinem Beginn an klare Grenzen gesetzt werden. Der Gesetzgeber könne nicht von seiner Verpflichtung befreit sein, die Grenzen des rechtlich Zulässigen festzulegen. Eine derartige Festlegung diene zugleich u. a. dem Schutz des verantwortungsbewussten Naturwissenschaftlers und Arztes, der künftig einem Ansinnen Dritter, problematische Manipulationen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin vorzunehmen, schon durch Hinweis auf das geltende Recht begegnen könne (vgl. BT-Drucks. Begründung A. Vorbem. II, S. 6). Da der Gesetzesentwurf den Wertentscheidungen der Verfassung zugunsten der Menschenwürde und des Lebens Rechnung trage, sehe er u. a. ein Verbot der gezielten Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) vor (BT-Drucks. 11/5460, Begründung A. Vorbem. III). Unter Begründung B. zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Drucksache (S. 8) heißt es erneut, die Vorschrift verbiete, unter anderem ausnahmslos, menschliche Eizellen zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft - also etwa zu Forschungszwecken - künstlich zu befruchten. In einem näher bezeichneten Kabinettbericht zur künstlichen Befruchtung sei bereits darauf hingewiesen worden, dass es mit der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes getroffenen Entscheidung zugunsten des menschlichen Lebens kaum in Einklang zu bringen wäre, extrakorporal menschliche Eizellen zu befruchten, wenn deren Transfer auf eine zur Austragung bereite Frau von vornherein ausgeschlossen oder überhaupt nicht beab...
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