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| LPVG/NW § 29 | |
| LPVG/NW § 29 Abs. 2 | |
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| LPVG/NW § 72 a Abs. 2 | |
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| BGB § 188 Abs. 2 | |
| BGB § 314 Abs. 2 | |
| BGB § 323 Abs. 2 | |
| BGB § 611 | |
| BGB § 626 Abs. 1 | |
| BGB § 626 Abs. 2 | |
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| ZPO § 138 | |
| ZPO § 138 Abs. 2 | |
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| BetrVG § 102 Abs. 1 | |
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| TVöD/VKA § 34 | |
| TVöD/VKA § 34 Abs. 1 | |
| TVöD/VKA § 34 Abs. 2 | |
| TVÜ/VKA § 1 Abs. 1 | |
| TVÜ/VKA § 2 Abs. 1 | |
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Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm - 5 (4) Ca 2331/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet ist.
Der verheiratete Kläger war seit dem 01.04.1978 als Gärtnermeister in einem Angestelltenverhältnis bei der Beklagten tätig. Er erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.864,26 €.
Er ist Vater zweier Kinder, denen er nach seinem Vortrag unterhaltsverpflichtet ist.
Die Beklagte beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Es besteht ein Personalrat.
Der Kläger bildete zusammen mit den Mitarbeitern K1xxxxxxxx und M3xxxxxxxx eine dem Bauhof unterstellte Kolonne. Die Arbeitnehmer hatten die Aufgabe, die Grünanlagen, Wege, Bäume und Büsche im Verantwortungsbereich der Beklagten zu pflegen und in Stand zu halten. Ihr direkter Vorgesetzter war der Leiter des Bauhofes F1xxxx. Die von der Kolonne zu verrichtende Arbeit wurde in Wochenplänen grob eingeteilt. Daneben gab es tagesscharfe Einzelanweisungen.
Mit Schreiben vom 28.01.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, wegen deren Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.01.2006 vorgelegte Kopie (Bl. 33, 34 d.A.) Bezug genommen wird. Sie warf ihm vor, am 07.01.2005 vom Bauhof aus nicht direkt den Einsatzort aufgesucht, sondern einen Umweg von neun Kilometern gefahren zu sein, um zunächst zusammen mit seinen Kollegen K1xxxxxxxx und M3xxxxxxxx einen Lebensmittelmarkt in M1xxxxxx-S8xxxxx aufzusuchen; die Arbeit sei erst gegen 8.40 Uhr am Einsatzort aufgenommen worden. Sie verwies auf eine Abmahnung in einem etwa gleichgelagerten Fall aus dem Jahre 2004 und forderte den Kläger bei letztmaliger Abmahnung auf, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ab sofort vollständig nachzukommen. Sie drohte ihm gleichzeitig für den Fall eines weiteren Verstoßes die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses an.
Mit seiner unter dem Aktenzeichen 5 (1) Ca 1076/05 vor dem Arbeitsgericht Hamm geführten Klage begehrt der Kläger die ersatzlose Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Nach Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches vom 30.08.2005 (Bl. 35 d.A.) wurde der Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 02.03.2005 forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die Abmahnung und Unstimmigkeiten im Hinblick auf den Monat Dezember 2004 zwischen den erteilten Arbeitsaufträgen, den Fahrtenbucheintragungen und den dazu gehörigen Tagesberichten bis zum 06.03.2005 zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 06.04.2005 erklärte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten, Unregelmäßigkeiten seinerseits seien nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 20.04.2005 und 01.08.2005 nahm er erneut Stellung. Wegen der Einzelheiten des vorprozessualen Schriftverkehrs wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.01.2006 vorgelegten Kopien (Bl. 37 bis 42 d.A.) Bezug genommen.
Nach ihrem Vorbringen vor dem Hintergrund des Verdachtes, die Kolonne erfülle ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß, beauftragte die Beklagte die Firma D4xxxxxx, Inhaber V1xxxx T1xxxxxxx, aus D2xxxxxx mit der ganztätigen Überwachung des Klägers und der weiteren Mitarbeiter K1xxxxxxxx und M3xxxxxxxx in der Zeit vom 11.10.2005 bis zum 19.10.2005. Es sollten insbesondere das Arbeitsverhalten, die Arbeitszeit, die Arbeitspausen sowie die Verwendung des Dienstfahrzeuges überprüft und dokumentiert werden. Die Firma D4xxxxxx schleuste mit Unterstützung der Beklagten ihren Angestellten S5xxxxx als vierten Mitarbeiter in die Kolonne ein. Der Detektiv erzählte den Mitarbeitern, er müsse Sozialstunden ableisten, da er in S2xxx einen Kiosk überfallen habe und vom Amtsgericht S2xxx verurteilt worden sei.
Er erstellte für jeden Einsatztag in der Zeit vom 11.10.2005 bis zum 19.10.2005 einen Einsatzbericht. Nach seinen Berichten machte die Kolonne mehrfach am Tage über die zugestandene 3/4-Stunde hinaus Pausen, suchte einen nahegelegenen Imbiss oder Verkaufskiosk zur Verpflegung auf und benutzte zur An- und Abfahrt Feldwege, die eine längere Fahrtzeit verursachten. Für den 12.10.2005 attestierte der Detektiv eine "Gesamtnettoarbeitszeit" von etwa 1,5 Stunden, für den 13.10.2005 von etwa 1,25 Stunden, für den 14.10.2005 von knapp einer Stunde, für den 17.10.2005 von gut zwei Stunden, für den 18.10.2005 von cirka 1,75 bis 2,25 Stunden und für den 19.10.2005 von ungefähr zwei Stunden. Wegen der Einzelheiten der Tagesberichte wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.01.2006 (Bl. 13 bis 24 d.A.) verwiesen.
Am 20.10.2005 fand auf Veranlassung der Beklagten eine Sitzung des Personalrates statt. Personalratsmitglieder waren der Vorsitzende H3xx-F2xxxxxxx W5xxxx, die stellvertretende Vorsitzende R1xxxx B5xxxx sowie P2xxx R2xx, M5xxxxx H5xxx und der Kollege des Klägers A1xxx M3xxxxxxxx. Zu der Sitzung am 20.10.2005 wurde statt des Mitgliedes M3xxxxxxxx das Ersatzmitglied R3xxxxx herangezogen.
Die Beklagte unterrichtete den Personalrat von ihrer Absicht, die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter der Kolonne, also auch das Arbeitsverhältnis des Klägers, fristlos kündigen zu wollen. Im Rahmen der Anhörung des Personalrates wurden die persönlichen Daten des Klägers nicht im Einzelnen besprochen.
Mit Schreiben vom 21.10.2005 (Bl. 51 d.A.) teilte der Personalrat mit, er nehme die fristlose Kündigung des Klägers nach eingehender Befassung mit dem Sachverhalt mit Bedauern zur Kenntnis. Der Personalrat regte an, eine Umsetzung innerhalb des Bauhofes oder andere Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsfriedens zu prüfen.
Mit Schreiben vom 27.10.2005, dem Kläger am 28.10.2005 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise und vorsorglich fristlos unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist von sechs Monaten zum nächstmöglichen Termin. Sie warf dem Kläger u.a. versuchte Täuschung über tatsächliche Arbeitszeiten und falsche Angaben in dem Fahrtenbuch/Manipulation des Fahrtenbuches in der Zeit vom 11.10.2005 bis zum 19.10.2005 vor. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 3 d.A.) Bezug genommen.
Mit seiner am 17.11.2005 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung und verlangt seine Weiterbeschäftigung. Gleichzeitig hat er die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses begehrt, diesen Antrag jedoch nach entsprechender Zusage der Beklagten nicht weiterverfolgt.
Er hat behauptet:
Die Beklagte habe keinen Grund gehabt, ihm mit Scheiben vom 02.03.2005 Unregelmäßigkeiten vorzuwerfen. Der Leiter des Bauhofes F1xxxx habe stets alle Tagesberichte und die Eintragungen in das Fahrtenbuch gesehen und abgezeichnet.
Die Anhörung des Personalrates sei fehlerhaft. Bei der Erörterung seiner Kündigung hätte das Personalratsmitglied M3xxxxxxxx hinzugezogen werden müssen. Die falsche Besetzung des Personalrates sei von der Beklagten zu verantworten.
Bei Einberufung des Personalrates am 20.10.2005 gegen 9.00 Uhr - der Bauhofleiter F1xxxx sei extra aus dem Urlaub geholt worden - habe der Beklagten der schriftliche Bericht der Detektei unstreitig noch nicht vorgelegen. Dieser sei erst um 10.21 Uhr gefaxt worden.
Der Personalrat sei darüber hinaus nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 LPVG/NW zusammengesetzt gewesen.
Seine Anhörung sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht über seine - des Klägers - Sozialdaten aufgeklärt habe. Die Sozialdaten seien dem Personalrat auch nicht bekannt gewesen.
Zu den Kündigungsgründen hat der Kläger vorgetragen:
Da die Beklagte den Personalrat schon um 9.00 Uhr am 20.10.2005 einberufen habe, das Fax jedoch erst um 10.21 Uhr eingegangen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Detektiv ihr täglich berichtet habe. Sie habe damit schon am 13.10.2005 Kenntnis von seinen angeblichen Verfehlungen gehabt. Im Übrigen habe der Bürgermeister B3xxx in einer Stellungnahme (Bl. 181 bis 184 d.A.) gewissermaßen ausgeführt, ihm sei bereits seit Amtsantritt 1999 bekannt gewesen, dass die drei Mitarbeiter der Kolonne erhebliche Verfehlungen begangen hätten. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt.
Die wirklichen Gründe für die ausgesprochene Kündigung beruhten auf einer persönlichen Abneigung des Bürgermeisters gegen ihn. Dieser habe seit 1992 zunächst als Beigeordneter, dann als Bürgermeister versucht, ihm etwas anzuhängen. Ihm seien Kompetenzen entzogen worden, er sei zu berufsfremden Arbeiten eingeteilt und letztlich in die Kolonne umgesetzt worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf seinen Schriftsatz vom 22.02.2006 (Bl. 52 bis 54 d.A.) Bezug genommen.
Vor etwa drei bis vier Jahren habe der Bürgermeister den Mitarbeitern des Bauhofes die Anweisung gegeben, in der Sommerzeit in die Tagesberichte Arbeitszeiten von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 12.30 Uhr bis 15.45 Uhr und im Winter von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.15 Uhr einzutragen. Die Frühstückspause sei nicht einzutragen gewesen.
Entsprechend habe er seinen Tagesbericht ausgefüllt. Lediglich Überstunden habe er zusätzlich eingetragen.
Er habe er die Tagesberichte in dem Beobachtungszeitraum richtig ausgefüllt.
Der Bericht des Detektivs sei unzutreffend. Die Kolonne habe ihre Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet. Das ergebe sich schon daraus, dass der Bauhofleiter F1xxxx, ein erfahrener Mann, der das Vertrauen des Bürgermeisters genieße, die Arbeitseinteilung für die Kolonne vorgenommen habe und bei Zugrundelegung der Feststellungen des Detektivs die tatsächlich benötigte Arbeitszeit um cirka 400 % falsch eingeschätzt habe. Auch in der Zeit vom 11.10.2005 bis zum 19.10.2005 habe der Vertreter des Bauhofleiters N1xxxxx jeden Tagesbericht abgezeichnet. Sämtliche Arbeiten seien in einem für eine öffentliche Körperschaft normalen Arbeitstempo durchgeführt worden (Beweis: Sachverständigengutachten).
Er hat weiter behauptet:
Am 11.10.2005 habe sich die Kolonne bei Beginn der Mittagspause auf den Weg zum Bauhof gemacht, um Schilder zu holen und en passent habe sie an einem Imbiss Halt gemacht, um Verpflegung aufzunehmen. Der Stopp sei auf Veranlassung des Detektivs geschehen, der nach eigenen Angaben keine Verpflegung bei sich gehabt habe. Er selbst habe Verpflegung bei sich gehabt.
Nebenwege seien befahren worden, weil die Kolonne auf Anweisung des Bauhofleiters gemeindeeigene Straßen habe benutzen sollen, um gegebenenfalls irgendwelche Schäden feststellen zu können.
Sie habe die üblichen Pausenzeiten gemacht und sich zügig von einem Arbeitsort zum anderen begeben. Die Verrichtungen seien zügig erledigt worden. Der Detektiv übertreibe maßlos. Falsch sei, dass die Kolonne an einem Strandbad gewesen sei, um dort Kaffee zu trinken.
Auch für den 12.10.2005 gebe der Detektiv falsche Zeiten an.
Am 13.10.2005 sei der Bolzenschneider vor dem Hintergrund einer Verletzung des Detektivs geholt worden. Zur Imbissbude habe man nur deshalb fahren müssen, weil dieser wiederum keine Verpflegung bei sich gehabt habe. Die restlichen Ausführungen seien reine Stimmungsmache.
Auch für den 14.10.2005 enthalte der Bericht nur theoretisches Geplänkel. Es sei kein Kaffee an einem Kiosk getrunken worden.
Am 17.10.2005 sei es recht kalt gewesen, so dass der Mitarbeiter K1xxxxxxxx etwa 10 Minuten vor Pausenbeginn das Fahrzeug angemacht und die Heizung eingeschaltet habe.
Wiederum auf Veranlassung des Detektivs habe man den Imbiss "W6xxŽs9 R4xxxx" aufgesucht. Er habe sich als kleine Wurst dargestellt. Von den eigenen Getränken hätten sie ihm bereits abgegeben, sie hätten aber nicht noch ihre Butterbrote mit ihm teilen wollen. Der Detektiv sei eindeutig ein "agent provocateur" gewesen.
Die Rückfahrt über T2xxxxxxxxx habe keinen Umweg dargestellt, da die direkte Verbindung über die B 516 gesperrt gewesen sei.
Auch für den 18.10.2005 verweise er hinsichtlich des Besuches eines Imbisses auf seinen Vortrag zum 17.10.2005. Dass der Bericht des Detektivs absurd, an den Haaren herbeigezogen, frei erfunden und möglicherweise vorgegeben sei, ergebe sich schon daraus, dass am 19.10.2005 über die Fräse, die Gegenstand einer Abmahnung gewesen sei, mit dem Detektiv nicht gesprochen worden sei. Daraus sei zu folgern, dass er vorher mit Informationen versehen worden sei.
Insgesamt sei festzustellen, dass er seine Pflichten nicht verletzt habe. Weder habe er Fahrtenbücher zu führen noch bekomme er Erschwerniszuschläge. Seine Arbeit habe er ordnungsgemäß verrichtet.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.08.2006 hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Gleichstellungsbeauftragte J1xxx H6xxxxxx nicht vor Kündigungsausspruch angehört.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005, übergeben am 28.10.2005, nicht aufgelöst ist bzw. wird, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu im Übrigen unveränderten Bedingungen als Gärtnermeister bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufzulösen.
Der Kläger hat beantragt,
den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet:
Sie habe mit der Detektei eine Beobachtungsphase von gut einer Woche vereinbart. Am Nachmittag des 19.10.2005 habe der Inhaber T1xxxxxxx den Bürgermeister angerufen und ihm erklärt, es liege nunmehr so viel Material vor, der Auftrag könne abgeschlossen werden. Auf Befragen habe er mitgeteilt, der komplette Bericht müsse noch zusammengestellt werden. Am Telefon seien Passagen vorgelesen und anschließend sei auf Bitten des Bürgermeisters der Bericht auszugsweise zugefaxt worden. Sie habe nicht am Ende eines jeden Einsatztages einen Bericht erhalten.
Ihr Bürgermeister habe noch am selben Nachmittag den Personalratsvorsitzenden W5xxxx angerufen und ihn gebeten, eine Personalratssitzung für den nächsten Tag anzuberaumen. Dieser habe dann die Entscheidung über die Heranziehung des Ersatzmitgliedes R3xxxxx getroffen.
Zu Beginn der Personalratssitzung am 20.10.2005 um 10.00 Uhr habe der Bürgermeister stichwortartig und ohne die noch nicht vorliegenden Einzelberichte dem Personalrat den Inhalt seines Telefonats mit dem Inhaber der Detektei vorgetragen. Nach Eingang der Tagesberichte per Fax um 10.21 Uhr seien diese Gegenstand der Anhörung gewesen. Sie seien nicht nur zusammen mit den Tagesberichten des Klägers und einem Auszug aus dem Fahrtenbuch dem Personalrat übergeben worden, sondern die Berichte vom 11.10., 12.10., 13.10. und 19.10.2005 seien in ihrer Gesamtheit vorgelesen worden, die Berichte vom 14.10., 17.10. und 18.10.2005 auszugsweise.
Die Sozialdaten seien dem Personalrat bekannt gewesen. Es seien Betriebszugehörigkeit, Position und Familienstand des Klägers von ihr angesprochen worden. Der Personalrat habe quasi abgewunken und erklärt, die Daten seien ihm bekannt.
Das Arbeitsgericht hat durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W5xxxx, L2xxxxxxx und S6xxxxx Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss vom 17.07.2006 (Bl. 191, 192 d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 17.07.2006 (Bl. 192 bis 197 d.A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 18.08.2006 hat das Arbeitsgericht Hamm die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Die Kündigung sei nicht gemäß § 72 a Abs. 3 LPVG/NW unwirksam.
Die Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt. Sie habe ihre Mitteilungspflichten erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass dem Personalrat die Beschäftigungszeit des Klägers von über 15 Jahren bekannt gewesen sei. Er habe nach Aussage des Zeugen W5xxxx auch gewusst, dass der Kläger zwei Kinder habe. Diese Angaben seien im Falle einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung ausreichend, da es wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die exakten Daten nicht ankomme.
Die Beklagte habe dem Personalrat ausweislich seiner Stellungnahme vom 21.10.2005 auch verdeutlicht, das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen zu wollen.
Die Informationen über den Kündigungsgrund seien ausreichend gewesen. Dem Personalrat seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sämtliche streitgegenständlichen Berichte des Detektivs übergeben worden.
Die Kündigung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil die Willensbildung des Personalrates fehlerhaft gewesen sei. Es hätte zwar zu der Verhandlung über die Kündigung des Klägers das Personalratsmitglied M3xxxxxxxx herangezogen werden müssen. Der Mangel berühre jedoch die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nicht, da der Arbeitgeber keinen rechtlichen Einfluss auf die Beschlussfassung des Personalrates habe. Das gelte auch dann, wenn er - wie hier - wisse oder vermuten könne, dass das Verfahren des Personalrates nicht ordnungsgemäß verlaufen sei.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arbeitgeber durch unsachgemäßes Verhalten Mängel bei der Beteiligung des Personalrates veranlasse. Nach den nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen W5xxxx habe dieser die Ladung für die Personalratssitzung am 20.10.2005 veranlasst, nachdem er nach den Schilderungen des Bürgermeisters in dem vorbereitenden Gespräch vom 19.10.2005 von einer Befangenheit des Personalratsmitgliedes M3xxxxxxxx habe ausgehen müssen.
Die Behauptung des Klägers, die bei der Beklagten beschäftigten Gruppen seien im Personalrat nicht entsprechend §14 LPVG/NW besetzt, sei unerheblich, da auch dieser Fehler der Sphäre des Personalrats zuzuordnen sei.
Die Beklagte habe die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Sie habe die fortgesetzten Pflichtverletzungen des Klägers zum Kündigungsanlass genommen, nämlich die Verstöße gegen die Arbeitspflicht und das fortgesetzte falsche Dokumentieren der Arbeitszeit. Der letzte Vorfall sei am 19.10.2005 gewesen. Die gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Kündigungserklärungsfrist habe frühestens am 02.11.2005 geendet, wenn die mündliche Vorabinformation des Bürgermeisters durch den Inhaber der D3xxxxxx am Nachmittag des 19.10.2005 zu einer ausreichenden Kenntnis der Beklagten geführt habe.
Die außerordentliche Kündigung sei gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Die Pflichtverletzungen des Klägers in der Zeit vom 11.10.2005 bis zum 19.10.2005 seien an sich geeignet, einen wichtigen Grund zu bilden.
Arbeitsbummeleien würden dann zum wichtigen Kündigungsgrund, wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Erfüllung der Arbeitspflicht erreichten. Hier stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger wenigstens über einen Zeitraum von sieben Arbeitstagen seine Arbeitskraft nachhaltig zurückgehalten und seine Arbeitszeit verbummelt habe. Die Tagesberichte des Detektivs S5xxxxx seien Grundlage der gerichtlichen Entscheidung und unterlägen nicht einem Verwertungsverbot.
Der Einsatz des Detektivs habe nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterlegen, da es sich nicht um die Überwachung des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer gehandelt habe.
Es sei auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 1, 2 GG verletzt worden. Der Arbeitgeber habe grundsätzlich ein Kontrollrecht bezüglich des Arbeitsverhaltens, das er regelmäßig durch die Vorgesetzten des Arbeitnehmers ausüben lasse. Zwar könne der von jeder Überwachung ausgehende Druck bei dem Einsatz von Detektiven stärker sein, ein entscheidender Unterschied zur heimlichen Überwachung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter bestehe jedoch nicht. Der Kernbereich des Grundrechtschutzes nach Art. 1, 2 GG sei nicht berührt worden.
Auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen führe zur Zulässigkeit des Detektiveinsatzes. Das Beweisführungsinteresse der Beklagten habe Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Der Kläger habe die auf den Detektivbericht gestützten Behauptungen der Beklagten zu seiner Arbeitszeit nicht erheblich bestritten. Er habe lediglich vorgetragen, seine Pausenzeiten eingehalten zu haben. Die Zeitangaben habe er allgemein bestritten. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO habe sich jedoch jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären und könne gemäß § 138 Abs. 4 ZPO eigene Handlungen und Wahrnehmungen nicht mit Nichtwissen bestreiten.
Für ein vertragskonformes Verhalten des Klägers spreche auch nicht, dass die Kolonne nach konk...
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