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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: 3 U 222/00
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:
      UWG § 3

1. Mit der Behauptung, das große Interesse von Kunden an einem bestimmten Produkt zeige die "Technologieführerschaft" eines bestimmten Software-Unternehmens, berühmt sich der Äußernde einer Alleinstellung in der betreffenden Branche, und zwar auf der Grundlage einer konkret nachprüfbaren Tatsachenbehauptung und nicht nur einer subjektiven Einschätzung.

2. Eine "Technologieführerschaft" kann berechtigterweise nur ein Unternehmen für sich in Anspruch nehmen, das der gesamten Branche mit bedeutenden Neuentwicklungen vorangeht und an dem sich die Konkurrenz orientiert. Dies setzt voraus, dass sich der in Anspruch genommene Vorsprung auf alle wesentlichen und nicht nur auf einzelne Technologie-Merkmale bezieht.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 222/00

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 29. März 2001

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, Spannuth, Rieger nach der am 08. März 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 01.8.2000 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, für das Unternehmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit E-Commerce-Systemen die "Technologieführerschaft in der Digital Economy" zu behaupten.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf DM 300.000.- festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien sind Unternehmen im Bereich des Neuen Marktes. Sie sind Wettbewerber beim Angebot sog. E-Commerce-Softwarelösungen. Die Antragstellerin bietet für derartige Shoppingssysteme ihr Softwareprodukt "Cappuccino" an, die Antragsgegnerin ist mit ihrem Produkt "Enfinity" auf dem Markt vertreten.

Aus Anlass der Bekanntgabe des Unternehmensergebnisse für das 1. Quartal 2000 äußerte sich der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin im Rahmen einer Bilanzpressekonferenz am 05. Mai 2000 unter anderem wie folgt:

" Das große Interesse an Intershop Enfinity, vor allem auch von global agierenden Konzernen zeigt unsere Technologieführerschaft in der Digital Economy".

Diese Äußerung stellte die Antragsgegnerin in Form einer "Pressemitteilung" Anfang Mai 2000 in ihre Internet-Homepage (Anl. AST 1). Die Antragstellerin greift diese Darstellung als wettbewerbswidrige Alleinstellungsberühmung an.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.08.2001 den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten,

für das Unternehmen der Antragsgegnerin die Technologieführerschaft in der Digital Economy in Anspruch zunehmen,

hilfsweise,

die nachfolgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen sowie zu verbreiten und/oder verbreiten zulassen:

"Das große Interesse an Intershop Enfinity zeigt unsere Technologieführerschaft in der Digital Economy".

zurückgewiesen. Mit ihrem form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren in der Berufungsinstanz weiter.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie es unterlässt, in entgegen § 3 UWG irreführender Weise für ihr Unternehmen im Wege einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung die "Technologieführerschaft in der Digital Economy" in Anspruch zunehmen.

1. Die angegriffene Behauptung des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin im Rahmen der auf der Internet-Homepage veröffentlichten Presseerklärung wird von einem erheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung dahin verstanden, dass die Antragstellerin für sich bzw. ihr Produkt "Enfinity" allgemein eine technologische Alleinstellung auf dem relevanten Markt in Anspruch nehmen will, und zwar insbesondere in Bezug auf ein überragendes Innovationspotenzial in technologischer Hinsicht. Eine solche Behauptung ist wettbewerbsrechtlich nur zulässig, wenn sie inhaltlich zutreffend ist. Der Senat hat davon auszugehen, dass dies ist vorliegend nicht der Fall.

a. Mit der angegriffenen Äußerungen handelt die Antragsgegnerin im Verhältnis zu der Antragstellerin zu Zwecken des Wettbewerbs i.S.v. § 3 UWG.

Sowohl die Äußerung ihres Vorstandsvorsitzenden auf der Bilanzpressekonferenz als auch deren Veröffentlichung als Presseerklärung im Internet sind geeignet, den Absatz der Antragsgegnerin auf Kosten von Mitbewerbern (wie der Antragstellerin) zu begünstigen. Ein solcher Effekt ist von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt. Denn mit der Darstellung auf ihrer Internet-Homepage hat sie sich gezielt an ein breites Publikum, nämlich eine unbestimmte Öffentlichkeit gewendet. Das wettbewerbsrechtliche Umfeld beschränkt sich deshalb entgegen ihrer Auffassung gerade nicht auf die Teilnehmer der Pressekonferenz, auf der die Äußerung ursprünglich gefallen ist. Durch die Veröffentlichung auf ihrer Homepage sind insbesondere auch alle an dem Erwerb von E-Commerce-Systemen interessierte Unternehmen angesprochen, die sich als potenzielle Kunden über die Leistungsfähigkeit der einzelnen Anbieter informieren wollen und deshalb die Internet-Seite der Antragsgegnerin aufsuchen. Selbst wenn die Presseerklärung kurze Zeit später wieder von der Website genommen worden ist, vermag dies an dem Ergebnis nichts zu ändern, zumal die Antragsgegnerin ein Unternehmen ist, das sich in den vergangenen Monaten und Jahren großer öffentlicher Aufmerksamkeit erfreut hat, so dass auch kurzzeitige Veröffentlichungen im Internet von erheblicher Bedeutung sein können.

b. Ungeachtet des Zusammenhangs der Äußerung mit der Vorstellung eines Geschäftsberichtes verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Behauptung des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin ohne weiteres als eine (zumindest in Fachkreisen) zu verifizierende Tatsachenbehauptung und nicht lediglich als Meinungsäußerung. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass Äußerungen von hochrangigen Unternehmensvertretern insbesondere bei der Vorstellung von Geschäftsberichten immer eine gewisse Subjektivität innewohnt. Dies mag dazu führen, dass zweckorientierten Selbsteinschätzungen mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen ist. Dies erkennt auch der Verkehr. Anders verhält es sich hingegen bei der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung. Der Begriff "Technologieführerschaft" ist gerade keine derart vollmundige werbende Anpreisung, sondern verkörpert einen sachlichen Bedeutungsgehalt, der erkennbar einer objektiven, wissenschaftlichen Überprüfung zugänglich ist und auch zugänglich sein soll. Dies gilt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise selbst dann, wenn der Begriff nicht in erster Linie in einem wissenschaftlichen Zusammenhang, sondern in einem werblichen Umfeld verwendet worden ist. Etwaige Erklärungsnotwendigkeiten bzw. -nöte der Antragsgegnerin in der konkreten Situation vermögen hieran nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Äußerungsusammenhangs ergibt sich kein anderes Bild. Insbesondere versteht der Verkehr die Behauptung nicht lediglich als reine Mutmaßung der Antragsgegnerin, die wegen ihres großen wirtschaftlichen Erfolges ratlos ist und versucht, diesen aus der Reaktion der "global agierenden Kunden" zu erklären. Bei ungezwungener Betrachtung legt die Äußerung auch nicht- wie dies die Antragsgegnerin darstellt - das Verständnis nahe, dass Intershop (wohl) die Technologieführerschaft innehaben müsse, weil das Unternehmen wirtschaftlich so erfolgreich sei. Vielmehr entnimmt der Verkehr der Aussage das Gegenteil, nämlich die Behauptung, dass sich der wirtschaftliche Erfolg gerade deshalb eingestellt habe, weil das Unternehmen die Technologieführerschaft innehabe. Das in diesem Zusammenhang erwähnte große Interesse an den Produkten der Antragsgegnerin bildet aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise allenfalls den äußeren Rahmen dafür, dass der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin aus eigener Kenntnis der maßgeblichen Umstände eine derartige Tatsachenbehauptung aufstellt. Diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der Senat aus eigener Sachkunde treffen, denn es geht um die Beurteilung des allgemeinen Sprachverständnisses, die keine technischen oder sonstigen speziellen Kenntnisse voraussetzt.

Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht etwa darauf beschränkt, ihre Software als "Spitzenprodukt" darzustellen, sondern hat sich mit der von ihr gewählten Überlegenheitsformulierung "Technologieführerschaft" bewusst noch stärker in einen Bereich konkret nachprüfbarer und bewertbarer Fakten gegeben. Hieran hat sich der Wahrheitsgehalt dieser Äußerung messen zu lassen.

c. Der in der Äußerung "Technologieführerschaft" enthaltene Wortbestandteil "Führerschaft" stellt sich ohne weiteres als Inanspruchnahme einer Alleinstellung dar. Ein "Führer" steht der betreffenden Gruppe bzw. Branche vor. Er geht ihr voran und leitet sie. Der Begriff beinhaltet zudem die Erwartung von Autorität, Überlegenheit und Vorsprung. Auf diese Assoziationen greift die Antragsgegnerin bewusst zu. Das herkömmliche Begriffsverständnis geht schließlich auch nicht von einem "Führungsteam", sondern davon aus, dass es sich bei dem Führer nur um eine Einzelperson bzw. um ein einzelnes Unternehmen handelt. Etwas anderes kann der Verkehr auch der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung nicht entnehmen. Er versteht diese deshalb so, dass nur die Antragsgegnerin über derart besondere Qualitäten verfügt und sie sich damit nicht lediglich in eine Spitzengruppe Gleichqualifizierter stellen will.

d. Der Begriff "Technologie" vermittelt dem Verkehr ebenfalls einen konkreten Bedeutungsgehalt. Dabei steht weniger die Umschreibung einer "Wissenschaft von der Umwandlung von Rohstoffen in Fertigprodukte", als vielmehr der Bedeutungsinhalt "Methodik und Verfahren in einem bestimmten Forschungsgebiet" (Zitat nach: "Duden - Das Fremdwörterbuch") im Vordergrund des Verständnisses. Von einem "Technologievorsprung" bzw. einer "Technologieführerschaft" erwartet der Verkehr nicht eine allgemeine Über...


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