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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: U (K) 3622/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 305c Abs. 2
BGB § 307
BGB § 932
BGB § 1006 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1006 Abs. 2
1. Zum gutgläubigen Erwerb von Eigentum an CO2-Zylindern für Wasserbesprudelungsgeräte, die nach dem Willen des Anbieters nur vermietet werden sollen, aber in einem Paket zusammen mit dem käuflich zu erwerbenden Besprudelungsgerät vertrieben werden.

2. Zur AGB-rechtlichen Bewertung von Klauseln in Händlerverträgen, die das Eigentum des Anbieters und die Befugnisse des Händlers hinsichtlich solcher Zylinder regeln.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: U (K) 3622/06

Verkündet am 1. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke und Cassardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe:

A)

Die Parteien streiten um Auswirkungen eines von den Klägerinnen praktizierten Systems für den Vertrieb von Kohlendioxidzylindern für Geräte zur Besprudelung von Leitungswasser für den Heimgebrauch.

Die Klägerinnen gehören zum Konzern der Soda-Club-Gruppe, die weltweit - unter anderem unter den Marken Soda-Club, SodaStream und Alco2Jet - Besprudelungsgeräte vermarktet. Die Klägerin zu 1. ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts und firmiert sowohl unter S. C. Ltd. als auch unter S. -C. AG und S. -C. S.A. Die Klägerin zu 2. ist ebenfalls eine Gesellschaft schweizerischen Rechts. Die Klägerin zu 3. ist die alleinige Vertriebsgesellschaft der Soda-Club-Gruppe in Europa und alleinige Vertragspartnerin der Einzelhändler in Europa, die Soda-Club-Produkte vertreiben; sie arbeitet in Deutschland mit etwa zehntausend lizenzierten Einzelhandelsunternehmen zusammen, die die klägerischen Waren in etwa fünfzehntausend Geschäftslokalen anbieten.

Nachdem sie früher Stahlzylinder mit Kohlendioxidfüllung für ihre Geräte verkaufsweise vertrieben hatten, gingen die Klägerinnen mit der Einführung von Aluminiumzylindern zu einem System über, bei dem diese Zylinder vermietet werden sollten. Nur solche Aluminiumzylinder betrifft der Streitfall.

Die Klägerinnen vertreiben die Besprudelungsgeräte, PET-Flaschen zur Aufnahme des Wassers und gefüllte Zylinder in einem einheitlichen Gebinde, dem Starterpaket. Sobald der Zylinder geleert ist, kann ihn der Kunde bei einem Vertriebspartner der Klägerinnen gegen einen gefüllten eintauschen, wobei er nur den Preis für die Kohlendioxidfüllung zu zahlen hat.

Die Seiten des Starterpaketkartons sind wie folgt gestaltet (vgl. Anlage K 4):

Die Oberseite des Kartons sieht wie folgt aus:

Im Karton des Starterpakets befindet sich ein als Benutzerzertifikat bezeichneter Faltzettel (vgl. Anlage K 6), der folgenden Text aufweist:

ALCO2JET 60 ZYLINDER

Zur Miete für Geräte zur Herstellung sprudelnder Getränke

NICHT ZUM VERKAUF

BENUTZERZRTIFIKAT (NICHT ÜBERTRAGBAR)

Wichtig: Dieses Zertifikat berechtigt Sie zu einer teilweisen Erstattung jeder von Ihnen in bar geleisteten Mietvorauszahlung. Entfernen Sie bitte dieses Zertifikat vom Zylinder und bewahren Sie es ebenso wie die Quittung für die Mietvorauszahlung gut auf.

Alco2Jet 60 Zylinder ("der/die Zylinder") sind und bleiben, je nach der Einstanzung auf dem Zylinder, das Eigentum der [Klägerin zu 1.] oder der mit ihr verbundenen Gesellschaft ("der Eigentümer der Zylinder"). Niemand ist berechtigt, diese Zylinder entgegenzunehmen, einzusammeln, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, zu verleasen, zu füllen oder weiterzugeben, es sei denn, er ist ausdrücklich dazu ermächtigt.

Der Zylinder wird Ihnen gegen Barzahlung der Vorausmiete vermietet. Sie können ihn mit einem passenden Gerät für die Dauer von fünf Jahren oder bis er leer ist verwenden, je nachdem, welcher Ereignis zuerst eintritt. Danach ist er vom Besitzer unverzüglich in gutem Zustand an [die Klägerin zu 3.] ("Lizenzgeber") oder an einen autorisierten Soda-Club/SodaStream-Händler zurückzugeben.

Bei Rückgabe des leeren Zylinders erhält der berechtigte Besitzer auf Wunsch:

1. einen Alco2Jet 60 Ersatz-/Austauschzylinder, wobei er nur den Preis für die Kohlendioxidfüllung zu zahlen braucht oder

2. vom Lizenzgeber oder dem autorisierten Soda-Club/SodaStream-Händler, dem die Vorausmiete bezahlt wurde, die Rückerstattung des Anteils an der bezahlten Vorausmiete, die sich nach folgenden Bedingungen errechnet, vorausgesetzt, dass diese Bewilligung des Händlers für den Handel mit Alco2Jet Zylindern bis zum Zeitpunkt der Rückgabe in Kraft ist. In diesem Fall muss der Besitzer das Benutzerzertifikat und die Kassenquittung vorlegen.

VOM VERBRAUCHER AUSZUFÜLLEN UND SICHER AUFZUBEWAHREN

Tag der Zahlung der Vorausmiete:

(Bitte fügen Sie Ihre Quittung bei)

Autorisierter Soda-Club/SodaStream-Händler, dem die Vorausmiete bezahlt wurde:

Name des Kunden:

Unterschrift des Kunden:

Rückzahlung der Vorausmiete

Der oben erwähnte rückzahlbare Betrag beläuft sich auf die Vorausmiete -

1. abzüglich 20 %, wenn der Zylinder im Laufe des auf der Händlerquittung angegebenen Kalenderjahres zurückgegeben wird; und

2. abzüglich weiterer 10 % für jedes angefangene Jahr, in dem Sie Ihren ursprünglichen Alco2Jet 60 Zylinder oder dessen späteren Austausch besessen haben, wobei Ihnen mindestens 10 % der Vorausmiete erstattet werden.

Warnung

Der unter Druck stehende Alco2Jet 60 Zylinder ist völlig sicher, wenn er von einer autorisierten Soda-Club/SodaStream-Abfüllstelle gefüllt und überprüft wurde. Den Alco2Jet 60 Zylinder zu besitzen, zu benutzen oder zu befüllen ist nur dem Eigentümer des Zylinders oder demjenigen, den der Eigentümer des Zylinders ausdrücklich hierzu ermächtigt hat, gestattet. Handhabung oder Besitz von Alco2Jet 60 Zylindern durch jemanden, der nicht ausdrücklich vom Eigentümer hierzu ermächtigt wurde, oder der falsche Gebrauch berechtigen den Eigentümer der Zylinder und/oder seine rechtmäßigen Vertreter automatisch dazu, die sofortige und bedingungslose Rückgabe des Zylinders - ohne Verpflichtung zur Rückerstattung der Mietvorauszahlung - zu verlangen, die in diesem Fall automatisch an den Eigentümer der Zylinder verfällt. Der Besitzer ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet.

Die Höhe des als Vorausmiete bezeichneten Betrags ergibt sich aus einem Eintrag auf dem Benutzerzertifikat. Will ein Endkunde bei der Rückgabe eines leeren Zylinders nicht im Gegenzug einen gefüllten Zylinder der Klägerinnen erhalten, so bekommt er bei Einhaltung der im Benutzerzertifikat genannten Bedingungen (insbesondere Vorlage des Benutzerzertifikats und des Kassenzettels) den nach der Regelung im Benutzerzertifikat zu berechnenden Teil des Vorausmietbetrags zurück.

Die Beklagten zu 3. und zu 4. sind Geschäftsführer der Beklagten zu 2., die Komplementärin der Beklagten zu 1. ist.

Am 15. März 1995 schlossen die Klägerin zu 3. und die Beklagte zu 1. (im Vertrag mit der Einzelhändler bezeichnet) eine Zylinder-Einzelhandelsvereinbarung (vgl. Anlage K 8), deren Allgemeine Geschäftsbedingungen unter anderem folgenden Inhalt hatten:

1. Eigentum an den Soda-Club Zylindern

1.1 Der Einzelhändler erkennt an, dass alle Soda-Club Zylinder - unabhängig davon, ob sie dem Einzelhändler vom Vertragshändler, von [der Klägerin zu 3.] oder einem Dritten geliefert worden sind - Eigentum [der Klägerin zu 1.] sind und bleiben. Die vorliegende Vereinbarung darf keineswegs so ausgelegt werden, dass dadurch das Eigentum an den Soda-Club Zylindern auf den Einzelhändler, seine Kunden oder auf Dritte übertragen wird.

[...]

1.3 Das Recht des Einzelhändlers, die Soda-Club Zylinder zu besitzen, zu vertreiben, einzusammeln oder sie in irgendeiner anderen Weise zu gebrauchen, ergibt sich ausschließlich aus den Bestimmungen dieses Vertrages. Der Einzelhändler darf die Soda-Club Zylinder auch nicht an Dritte weitergeben, vermieten, verkaufen oder sonst wie übertragen, es sei denn, etwas anderes ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen.

Am 16. April 1999 schlossen die Klägerin zu 3. (im Vertrag mit der Lizenzgeber bezeichnet) und die Beklagte zu 1. (im Vertrag mit der Händler bezeichnet) einen Lizenz- und Händlervertrag (vgl. Anlage K 9), deren Allgemeine Geschäftsbedingungen unter anderem folgenden Inhalt hatten:

6. Eigentum an den SodaStream Zylindern

6.1 Der Händler erkennt an, dass alle SodaStream-Zylinder unabhängig davon, ob sie ihm vom Lizenzgeber, vom Vertragshändler oder von irgendeiner dritten Person geliefert wurden, das ausschließliche Eigentum [der Klägerin zu 2.] sind und ihm nur zur Benutzung übergeben wurden. Keine Maßnahme im Bereich des Händlers begründet Eigentumsrechte an den SodaStream-Zylindern für den Händler, für den Endverbraucher oder für irgendeinen Dritten.

[...]

6.3 Der Händler erkennt an, dass sein Recht, die SodaStream-Zylinder zu erwerben, zu besitzen, einzusammeln, zu nutzen, zu vertreiben oder in irgendeiner anderen Weise davon Gebrauch zu machen, lediglich auf die Rechte beschränkt sind, die ihm gemäß diesem Vertrage zustehen. Der Händler verpflichtet sich, die SodaStream-Zylinder von keiner dritten Partei entgegenzunehmen oder an keine dritte Partei zu übergeben, zu vermieten, zu verkaufen oder in einer anderen Art darüber zu verfügen, als dies in diesem Vertrag vereinbart ist.

Am 27. Februar 2004 verkaufte die Beklagte zu 1. über eBay an einen Dritten acht leere Zylinder, auf denen Soda-Club-, SodaStream- und Alco2jet-Marken angebracht waren, und übersandte sie diesem.

Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, das Eigentum an allen Aluminiumzylindern sei bei ihnen verblieben. Der Endkunde, der das Starterpaket erwerbe, kaufe zwar das Gerät und die PET-Flasche und erwerbe daran Eigentum; der Zylinder verbleibe jedoch in ihrem Eigentum und werde lediglich vermietet. Der Endkunde werde auf das klägerische Eigentum und die Vermietung sowohl auf dem Zylinder selbst als auch auf der Verpackung und in dem Benutzerzertifikat aufmerksam gemacht. Diese Hinweise hinderten auch einen gutgläubigen Eigentumserwerb durch den Endkunden. Es sei lebensfremd, anzunehmen, der Endkunde habe beim Erwerb des Trinkwassersprudelgeräts und des Zylinders die Vorstellung, er könne mit dem Zylinder tun und lassen, was ihm beliebe.

Die Kläger haben folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] zu unterlassen, Soda-Club bzw. SodaStream/Alco2Jet-CO2-Gaszylinder, welche z. B. mit dem Hinweis Eigentum von Soda-Club (CO2) Ltd. oder Eigentum von SodaStream CO2 SA oder Property of Soda-Club (CO2) Ltd. oder Property of SodaStream CO2 SA und/oder den Marken SODA-CLUB, SODASTREAM oder Alco2jet versehen sind, zum Verkauf anzubieten und/oder zu verkaufen, insbesondere über die Online-Auktionsplattform ebay.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über die Menge der Soda-Club bzw. SodaStream/Alco2Jet-CO2-Gaszylinder gemäß Ziffer 1. zu geben, welche die Beklagten verkauft haben einschließlich des damit erzielten Umsatzes und Gewinns.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig entstehen wird.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerinnen sämtliche sich im Besitz der Beklagten befindlichen befüllten oder unbefüllten CO2-Zylinder herauszugeben, die gekennzeichnet sind mit dem Hinweis Property of Soda-Club (CO2) Ltd. oder Property of SodaStream CO2 SA und/oder den Marken SODA-CLUB, SODASTREAM oder ALCO2JET oder die auf andere Weise als Eigentum der Klägerinnen zu 1. und 2. identifizierbar sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, das von den Klägerinnen beabsichtigte "Mietsystem" sei zusammengebrochen; große Selbstbedienungsgeschäfte seien dazu übergegangen, die Zylinder ausdrücklich zu verkaufen und nicht mehr zu vermieten. Unabhängig davon nähmen die Endkunden die Vorbehalte der Klägerinnen nicht wahr und erwürben gutgläubig Eigentum an den Zylindern. Vertragliche Ansprüche bestünden schon deshalb nicht, weil sie den Vertrag vom 16. April 1999 mit Schreiben vom 21. Mai 2005 (vgl. Anlage B 27) gekündigt habe. Außerdem sei der Vertrieb von Zylindern im Wege des klägerischen "Mietsystems" wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kartellrechtswidrig.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche stünden den Klägerinnen weder aus Gesetz noch aus Vertrag zu.

Ansprüche aus § 1004 und § 985 BGB seien nicht gegeben. In dem von den Klägerinnen praktizierten "Mietsystem" finde jedenfalls in einem solchen Umfang ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch die Verbraucher statt, dass die Klägerinnen den gemäß § 1006 BGB ihnen obliegenden Beweis, dass die verkauften acht Zylinder ihr Eigentum gewesen seien, nicht hätten erbringen können. Der gutgläubige Erwerb erfolge in erheblichem Umfang bereits beim Kauf des Starterpakets. Typischerweise sehe der Verbraucher in einem Supermarkt oder Kaufhaus sämtliche Komponenten in einem einheitlichen Karton mit einem einheitlichen Preis und komme überhaupt nicht auf den Gedanken, dass sich am Inhalt des Kartons etwas anderes vollziehen könnte als ein Kauf, und habe deshalb keinerlei Anlass, diesbezügliche Hinweise auf dem Karton zu studieren. Keiner der auf dem Karton angebrachten Hinweise auf eine Vermietung des Zylinders sei so gestaltet, dass er ins Auge springe. An der Kasse verstehe er das vom Ladenangestellten konkludent abgegebene Angebot ebenso wie bezüglich aller anderen Waren als Kaufangebot, das er konkludent annehme. Es komme ein Kaufvertrag bezüglich des gesamten Inhalts des Kartons einschließlich des Zylinders zu Stande; die dingliche Einigung gemäß § 929 BGB vollziehe sich in gleicher Weise. Dass nur ein einheitlicher Kaufpreis berechnet werde, bestätige den Kunden in seiner Auffassung, so dass mit der Übergabe ein gutgläubiger Eigentumserwerb stattfinde. Die Voraussetzungen des § 932 Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Dem Kunden bleibe beim Erwerb des Starterpakets nicht aus grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass sich die Klägerinnen das Eigentum an den Zylindern vorbehalten wollten. Dass Gasbehälter im Bereich der Industriegase typischerweise nur vermietet würden, ändere am Kundenverständnis nichts, da es sich hierbei um einen anderen Markt handele, dessen Gepflogenheiten dem Verbraucher nicht bekannt seien. Auch die Handhabung beim Flaschenpfand ändere an dem Verständnis nichts; soweit es nicht ohnehin zu einer Eigentumsübertragung komme, werde der Verbraucher durch das beim Erwerb eigens berechnete "Pfand" auf mögliche Besonderheiten hingewiesen. Hinweise sowohl auf dem Zylinder selbst als auch auf dem in der Packung beiliegenden Benutzerzertifikat seien für den gutgläubigen Erwerb unerheblich, weil sie der Verbraucher allenfalls wahrnehme, wenn er das Starterpaket zu Hause auspacke; diese eventuelle spätere "Bösgläubigkeit" vermöge aber den bereits an der Kasse vollzogenen gutgläubigen Erwerb nicht mehr rückgängig zu machen. Die Klägerinnen hätten auch nicht durch die Rückgabe der Leerzylinder von den Endkunden an die Beklagten wieder Eigentum daran erworben. Vielmehr hätten die Beklagten die von den gutgläubigen Erwerbern zurückgegebenen Zylinder von den Berechtigten übereignet erhalten und deswegen ohne weiteres Eigentum daran erworben; ein Wille, die Zylinder lediglich als Besitzmittler für die Klägerinnen zu erwerben, könne gerade bei ihnen ausgeschlossen werden.

Auch vertragliche Ansprüche der Klägerin zu 3. seien nicht gegeben, da Ziffer 6.1 des Händlervertrags vom 16. April 1999 und die im Wesentlichen gleich lautende Ziffer 1.1 der Zylinder-Einzelhandelsvereinbarung vom 15. März 1995 wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig seien. Der Ausschluss des gesetzlichen Grundgedankens des gutgläubigen Erwerbs führe zu einer unangemessenen Behinderung, als sie die Beklagten daran hindere, solche Zylinder nach Belieben wirtschaftlich zu verwerten, die sie nach dem Gesetz zu Eigentum erworben hätten und für die sie im Tauschweg ihren Kunden einen preisgünstiger befüllten Eigenzylinder oder Fremdzylinder eines anderen Unternehmens, das kein Mietsystem praktiziere, übereignet hätten. Damit seien auch Ziffer 1.3 des Vertrags vom 15. März 1995 und Ziffer 6.3 des Vertrags vom 16. April 1999 unwirksam, die jeweils auf die genannten Klauseln Bezug nähmen.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Insbesondere vertreten sie die Auffassung, Endkunden könnten nicht gutgläubig Eigentum an den Zylindern erwerben, weil es schon an einem Veräußerungsvorgang gemäß § 929 BGB fehle, wie ihn § 932 Abs. 1 BGB voraussetze; der Händler wisse, dass er nicht Eigentümer sei und einige sich deshalb mit dem Endkunden nicht über den Übergang des Eigentums auf diesen. Des Weiteren meinen sie, die Miethinweise auf Zylinder, Benutzerzertifikat und Verpackung des Starterpakets seien so deutlich, dass auch der Endkunde nicht von einer Übereignung ausgehe; auch dessen Erklärungen beim Erwerb könnten deshalb nicht als auf eine Übereignung gerichtet angesehen werden. Sie erachten ihr Vertriebssystem auch als kartellrechtlich nicht zu beanstanden.

Sie stellen folgende Anträge:

1. Das landgerichtliche Urteil wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] zu unterlassen, Soda-Club bzw. SodaStream/Alco2Jet-CO2-Gaszylinder, welche z. B. mit dem Hinweis Eigentum von Soda-Club (CO2) Ltd. oder Eigentum von SodaStream CO2 SA oder Property of Soda-Club (CO2) Ltd. oder Property of SodaStream CO2 SA und/oder den Marken SODA-CLUB, SODASTREAM oder Alco2jet versehen sind, zum Verkauf anzubieten und/oder zu verkaufen, insbesondere über die Online-Auktionsplattform ebay.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über die Menge der Soda-Club bzw. SodaStream/Alco2Jet-CO2-Gaszylinder gemäß Ziffer 1. [richtig: Ziffer 2.] zu geben, welche die Beklagten verkauft haben einschließlich des damit erzielten Umsatzes und Gewinnes.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Grunde nach gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die in Ziffer 1. [richtig: Ziffer 2.] beschriebenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig entstehen wird.

5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerinnen sämtliche sich im Besitz der Beklagten befindlichen befüllten oder unbefüllten CO2-Zylinder herauszugeben, die gekennzeichnet sind mit dem Hinweis Property of Soda-Club (CO2) Ltd. oder Property of SodaStream CO2 SA und/oder den Marken SODA-CLUB, SODASTREAM oder ALCO2JET oder die auf andere Weise als Eigentum der Klägerinnen zu 1. und 2. identifizierbar sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil und berufen sich weiterhin darauf, dass das Vorgehen der Klägerinnen kartellrechtswidrig sei.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 1. Februar 2007 Bezug genommen.

B)

Die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist freilich bereits teilweise unzulässig, soweit mit ihr Unterlassungsansprüche hinsichtlich anderer als mit konkret angegebenen Hinweisen gekennzeichneter Zylinder (vgl. Klageantrag Ziffer 1. und Berufungsantrag Ziffer 2.), darauf bezogene Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (vgl. Klageanträge Ziffer 2. und 3. sowie Berufungsanträge Ziffer 3. und 4.) sowie Ansprüche auf die Herausgabe solcher Zylinder, die auf nicht näher angegebene Weise als Eigentum der Klägerinnen zu 1. und zu 2. identifizierbar sind (vgl. Klageantrag Ziffer 4. und Berufungsantrag Ziffer 5.), verfolgt werden.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH GRUR 2003, 228 [229] - P-Vermerk m. w. N.).

2. Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügen die Klageanträge nicht in vollem Umfang.

a) Der Unterlassungsantrag bezeichnet die Zylinder, auf die er sich bezieht, als Soda-Club bzw. SodaStream/Alco2Jet-CO2-Gaszylinder. Da das Merkmal der Zylinder, mit bestimmten Hinweisen oder Marken versehen zu sein, lediglich beispielhaft genannt ist, soll die allgemeine Beschreibung auch andere Zylinder umfassen, ohne dass ersichtlich wäre, welche das sein sollten.

Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, dass damit Zylinder gemeint seien, die im Eigentum der Klägerinnen stehen. Es ist zwar nicht grundsätzlich und generell unzulässig, in einem Klageantrag Rechtsbegriffe zu verwenden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn im Einzelfall der Parteienstreit gerade darum geht, ob das angegriffene Verhalten unter einen bestimmten Begriff fällt; in solchen Fällen würden Inhalt und Umfang des Verbots nicht eindeutig feststehen, wenn gerade der umstrittene Begriff zur Beschreibung des Verbots verwendet würde (vgl. BGH GRUR 1998, 489 [491] - Unbestimmter Unterlassungsantrag III m. w. N.). Da es den Kern des vorliegenden Rechtsstreits ausmacht, ob die Klägerinnen zu 1. und zu 2. oder die Beklagte zu 1. Eigentümer der in deren Besitz befindlichen Zylinder sind, kann eine Bezugnahme auf das Eigentum den Antrag nicht hinreichend bestimmt machen.

Dem Antrag ist jedoch zu entnehmen, dass jedenfalls alle als Beispielsfälle aufgezählten Zylinder, die mit dem Hinweis Eigentum von Soda-Club (CO2) Ltd., Eigentum von SodaStream CO2 SA, Property of Soda-Club (CO2) Ltd. oder Property of SodaStream CO2 SA oder den Marken SODA-CLUB, SODASTREAM oder Alco2jet versehen sind, Gegenstand des Unterlassungsgebots sein sollen. Insoweit ist er hinreichend bestimmt, weil ihm eindeutige Kriterien zu entnehmen sind, anhand derer gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren festgestellt werden kann, ob von den Beklagten angebotene oder verkaufte Zylinder dem Unterlassungsgebot unterfallen. Lediglich der darüber hinausgehende Antragsteil ist unzulässig.

b) Die Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht beziehen sich auf den Unterlassungsantrag und leiden im selben Umfang wie dieser an dem Mangel der Unbestimmtheit und sind ebenfalls nur im aufgezeigten Umfang zulässig.

c) Auch der Herausgabeantrag ist teilweise unzulässig.

Soweit die Herausgabe von Zylindern verlangt wird, die mit den Hinweisen Property of Soda-Club (CO2) Ltd. oder Property of SodaStream CO2 SA oder den Marken SODA-CLUB, SODASTREAM oder ALCO2JET gekennzeichnet sind, ist der Antrag ebenfalls hinreichend bestimmt.

Dagegen konkretisiert die Beschreibung der darüber hinausgehend herausverlangten Zylinder als solche, die auf andere Weise als Eigentum der Klägerinnen zu 1. und zu 2. identifizierbar seien, das Klageziel nicht hinreichend. Es bleibt dabei gänzlich offen, woran bei nicht mit den im Einzelnen aufgezählten Hinweisen oder Marken versehenen Zylindern das Eigentum der Klägerinnen erkennbar sein sollte, so dass unklar bleibt, welche konkreten Zylinder insoweit mit der Klage erfasst sein sollen. Auch würden im Falle einer Vollstreckung dem Gerichtsvollzieher keinerlei Anhaltspunkte geboten, welche CO2-Zylinder insoweit vom Titel erfasst wären; versuchte er gleichwohl, eine Eingrenzung vorzunehmen, so würde der Streit darum, welche Zylinder im Eigentum der Klägerinnen stehen, im Vollstreckungsverfahren fortgesetzt werden (vgl. etwa die Darstellung im Urteil des OLG Düsseldorf vom 1. April 2003 - I-20 U 180/02, in juris nachgewiesen, dort Tz. 21). Damit genügt der Herausgabeantrag insoweit, als er auf andere als durch ausdrücklich aufgezählte Angaben gekennzeichnete Zylinder gerichtet ist, den Anforderungen an einen bestimmten Klageantrag nicht.

3. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Unzulänglichkeiten der Antragsfassung bedurfte es nicht, weil auch insgesamt zulässig gefasste Anträge aus den nachfolgend dargelegten Gründen in der Sache keinen Erfolg hätten (vgl. BGH GRUR 2004, 344 - Treuepunkte m. w. N.).

II. Soweit die Klage zulässig ist, hat sie das Landgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1. Den Klägerinnen zu 1. und zu 2. stehen keine gesetzlichen Ansprüche aus Eigentum auf Unterlassung (§ 1004 BGB) oder Herausgabe (§ 985 BGB) zu, da sie ihr Eigentum an den Zylindern nicht nachgewiesen haben.

a) Auf den Streitfall ist gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB deutsches Sachenrecht anzuwenden, weil sich die Zylinder bei allen relevanten Vorgängen im Inland befanden.

b) Hinsichtlich der acht Zylinder, die die Beklagte zu 1. über eBay verkaufte, streitet die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB für die Beklagten.

aa) Nach dieser Vorschrift wird zu Gunsten eines früheren Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er von Beginn seiner Besitzzeit an Eigenbesitzer gewesen und mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentümer geworden sei (vgl. BGH NJW-RR 2005, 280 [281]; Gursky in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2006, § 1006 Rz. 19; Medicus in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 1006 Rz. 19; jeweils m. w. N.).

Unstreitig sind vorliegend die Voraussetzungen der - auch auf die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB anwendbaren (vgl. Gursky, a. a. O., Rz. 21; Medicus, a. a. O., Rz. 21; jeweils m. w. N.) - Ausnahmeregelung des § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben, wonach die Vermutung grundsätzlich nicht einem vorangegangenen Besitzer gegenüber gilt, dem die Sache abhanden gekommen ist.

Im Streitfall besagt die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB im Zusammenwirken mit der allgemeinen Rechtsfortdauervermutung (vgl. BGH NJW 1995, 1292 [1293]; Gursky, a. a. O.; Medicus, a. a. O.), dass die Beklagte zu 1. bei der Versendung der acht Zylinder deren Eigentümerin war und somit das Eigentum der Klägerinnen daran nicht verletzen konnte.

bb) Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Dafür wäre der volle Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) erforderlich; gegen die Vermutung sprechende Indizien genügen für sich genommen nicht, sondern können lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO Berücksichtigung finden. Nur wenn diese Gesamtwürdigung zur vollen Überzeugung des Gerichts ergibt, dass der Besitzer das Eigentum nicht erlangt oder es vor dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder verloren hat, ist die Vermutung widerlegt (vgl. BGH NJW 2005, 359 [363]; NJW-RR 2005, 280 [281]; Gursky, a. a. O., Rz. 43; jeweils m. w. N.).

Diese Überzeugung vermag der Senat im Streitfall nicht zu gewinnen. Die Klägerinnen haben nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1. kein Eigentum an den Zylindern erworben hätte. Vielmehr lagen die Voraussetzungen des § 929 Satz 1 BGB, nämlich Eigentum des Veräußerers (dazu unter [1]), Einigung über den Eigentumsübergang auf den Erwerber (dazu unter [2]) und Übergabe an diesen (dazu unter [3]), vor.

(1) Die Beklagte zu 1. erwarb die Zylinder jeweils vom Berechtigten.

Sie erlangte ihren Besitz von Endkunden, die die Zylinder gefüllt erhalten hatten und nach deren Leerung zurückgaben. Auch für diese Endkunden streitet die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB. Auf der Grundlage dieser Vermutung ist davon auszugehen, dass die Endkunden Eigentümer waren und die Beklagte zu 1. damit gemäß § 929 Satz 1 BGB Eigentum vom Berechtigten erwarb. Der Vortrag der Klägerinnen zu 1. und zu 2. ist nicht geeignet, die Eigentümerstellung der Endkunden auszuschließen und damit die Vermutung zu deren Gunsten zu widerlegen.

aaa) Zwar ist ausgeschlossen, dass ein Endkunde seinerseits gemäß § 929 Satz 1 BGB Eigentum vom Berechtigten erwarb, als er in den Besitz der Zylinder gelangte, weil der Händler, von dem er den gefüllten Zylinder erhielt, nicht Eigentümer war. Die Klägerinnen wollten die Zylinder nicht übereignen und das war ihren Vertriebspartnern auf Grund der vertraglichen Regelungen der Vertriebsbeziehungen auch bekannt. Da sich der Händler nicht selbst mit den Klägerinnen - oder einem dazwischen geschalteten Vertriebspartner - über den Eigentumsübergang geeinigt hatte, war er nicht Eigentümer geworden. Auch die Annahme einer Vertretung derjenigen Klägerin, der der jeweilige Zylinder gehörte, durch den Händler bei der Übergabe des gefüllten Zylinders an den Endkunden scheidet bei dieser Sachlage aus.

bbb) Dagegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Endkunden gemäß § 932 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 366 Abs. 1 HGB, gutgläubig Eigentum an den Zylindern erwarb. Nach § 932 Abs. 1 BGB wird durch eine nach § 929 BGB erfolgte Veräußerung der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs nicht in gutem Glauben an das Eigentum des Veräußernden ist; wird eine Sache im Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns veräußert, so genügt gemäß § 366 Abs. 1 HGB der gute Glaube des Erwerbers an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers.

a-1) Jedenfalls beim Erwerb eines Starterpakets ist nach den Umständen des Streitfalls davon auszugehen, dass in einem erheblichen Umfang - neben einem schuldrechtlichen Kauf - eine Übereignung dessen gesamten Inhalts, also auch des darin enthaltenen Zylinders, gemäß § 929 Satz 1 BGB stattfindet.

Ob ein Rechtsgeschäft als Übereignung anzusehen ist, muss durch Auslegung der insoweit abgegebenen Willenserklärungen gemäß § 133, § 157 BGB ermittelt werden, bei der die Sicht vom objektiv verstandenen Horizont des Empfängers der jeweiligen Erklärungen aus maßgebend ist. Im Streitfall führt die an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung dazu, dass die Erwerbsgeschäfte im Zusammenhang mit den Starterpakten in zahlreichen Fällen als Übereignungen auch der darin enthaltenen Zylinder zu würdigen sind.

a) Regelmäßig werden die in einem Laden angebotenen Haushaltswaren verkauft und übereignet. Der Endkunde versteht deshalb auch die Präsentation der Starterpakete in den von der Klägerin zu 3. belieferten Geschäften dahin, dass der gesamte Inhalt des Pakets zum Verkauf angeboten werde und nicht nur das Besprudelungsgerät und die PET-Flaschen.

Der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2004, 263 ff - Gasbelieferung kann nichts anderes entnommen werden, da diese einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betraf, nämlich die Besitzüberlassung eines mit Grund und Boden verbundenen Flüssiggastanks durch einen Gaslieferanten unmittelbar an den Endkunden, für die in einem schriftlichen Vertrag ausdrücklich geregelt war, dass das Eigentum beim Lieferanten verbleiben solle.

ß) Von der auf einen gewöhnlichen Haushaltswarenkauf gerichteten Erwartungshaltung wird der Endkunde, der sich für ein Starterpaket interessiert, regelmäßig nicht durch besondere Umstände des Geschäfts abgebracht.

So kann er der Preisangabe keinen Hinweis auf zwei unterschiedliche Rechtsgeschäftsarten entnehmen, da der als Mietvorauszahlung bezeichnete Betrag nicht gesondert ausgewiesen wird, sondern das gesamte Starterpaket mit einem einzigen Gesamtpreis ausgezeichnet ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen geben auch die Vermietungshinweise auf dem Zylinder, dem Benutzerzertifikat und der Verpackung keinen ausreichenden Hinweis auf eine teilweise Vermietung.

Die entsprechenden Hinweise in der Beschriftung des Zylinders selbst bleiben dem Endkunden vor dem Geschäftsabschluss ebenso verborgen wie der Text des Benutzerzertifikats, weil sich beide im Verpackungskarton befinden und vor dem Geschäftsabschluss nicht zugänglich sind. Dass der Zylinder nicht wie sonst üblich verkauft und übereignet werden solle, könnte der Endkunde daher allenfalls der Gestaltung der Außenseiten des Verpackungskartons entnehmen.

Die entsprechenden Hinweise auf dem Karton sind jedoch derart unauffällig, dass sie von einem Endkunden, der sie nicht erwartet und nicht gezielt danach sucht, regelmäßig nicht wahrgenommen werden.

Auf der deutschsprachigen Kartonseite, die die Ware zeigt und die deshalb bei der Präsentation im Ladengeschäft regelmäßig am sichtbarsten platziert wird, findet sich lediglich im rechten unteren, dunkelblau unterlegten Feld ein vergleichsweise klein gehaltener Hinweis ZUR MIETE, der zudem wegen des unüblich großen Abstands zwischen den einzelnen Buchstaben und des unmittelbar darunter befindlichen niederländischen Texts nicht leicht lesbar ist. Bei der Gesamtgestaltung der Kartonseite mit verschiedenen großen Schrifttypen und einer lebhaften optischen Gestaltung bleibt der Hinweis gänzlich unauffällig; es bedarf vielmehr des gezielten Suchens, um auf ihn zu stoßen. Darüber hinaus macht die optische Gestaltung nicht hinreichend klar, worauf sich der Miethinweis beziehen soll: so, wie der Text mit Alco2Jet CO2 Zylinder im oberen Teil des dunkelblauen Feldes besagt, dass das Paket einen solchen Zylinder enthalte, könnte der im unteren Teil desselben Felds zu findende Hinweis ZUR MIETE besagen, dass das Paket - in seiner Gesamtheit - vermietet werde.

Die zweite Kartonseite mit einer Warenabbildung enthält nur Text in französischer sowie italienischer Sprache und ist schon deshalb nicht geeignet, den angesprochenen Verkehr über die Absicht der Klägerinnen aufzuklären, den Zylinder nur zu vermieten.

Die nächste Kartonseite enthält keine Hinweise auf eine beabsichtigte Vermietung, sondern im Wesentlichen eine bebilderte Gebrauchsanleitung für das Gerät.

Auf der vierten Kartonseite findet sich neben zwei Abbildungen und mehrsprachigen Hinweisen auf Getränkesirupe der Klägerinnen auch jeweils einen Textabsatz zur Vermietung des Zylinders in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache. Angesichts seiner Einbindung in die Fülle der anderen Texte fällt auch dieser Text trotz seiner etwas größer, aber in weniger kontrastreichem Orange gehaltenen Überschrift nicht auf.

Schließlich ist auch der Hinweis auf dem Kartondeckel gänzlich unauffällig, zumal auch er in orangefarbener Schrift gehalten und deshalb weniger kontrastreich ist als die weiß geschriebene Inhaltsliste selbst.

Insgesamt sind die Hinweise auf eine Vermietung der Zylinder derart wenig markant, dass sie nach Überzeugung des Senats in einer Vielzahl von Fällen nicht wahrgenommen werden. Allenfalls könnte angenommen werden, dass ein Endkunde die Kartonseite mit der Gebrauchanleitung eingehender studiert, bevor er sich zum Kauf entschließt; gerade diese Seite weist jedoch keinerlei Hinweise auf eine Vermietung auf. Schon in der Unauffälligkeit der Hinweise besteht ein wesentlicher Unterschied zum Einsatz von Pfandflaschen für Getränke, bei dem ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch eine gut lesbare Flaschenaufschrift verhindert wird (vgl. BGH GRUR 1957, 84 [85] - Einbrandflasche; OLG München GRUR 1980 1010 [1011] - Leihflasche Deutscher Brunnen). Hinzu kommt, dass beim Vertrieb der Starterpakete tatsächlich auch ein Verkauf und eine Übereignung, nämlich des Geräts und der PET-Flaschen, vorgesehen sind und lediglich der Zylinder vermietet werden soll, eine solche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs in verschiedenartige Rechtsgeschäfte aber beim Vertrieb von Haushaltsgeräten zumindest unüblich ist.

Der Endkunde, der mangels Wahrnehmung der Hinweise auf dem Karton von einem üblichen, einheitlichen Kaufgeschäft ausgeht, macht an der Ladenkasse das Angebot auf einen Kaufvertrag und eine Übereignung, das den gesamten Inhalt des Starterpakets betrifft. Bei der gebotenen objektiven Würdigung aus der Sicht des im Laden Beschäftigten, der die Erklärung entgegen nimmt, ist dieser Inhalt angesichts der allgemeinen Üblichkeit des Haushaltswarenkaufs ersichtlich; wegen ihrer Unauffälligkeit ändern die Vermietungshinweise auf der Warenverpackung daran nichts.

Die Entgegennahme des einheitlichen Warenpreises und die Aushändigung des Starterpakets durch die Verkäuferseite kann der Endkunde seinerseits nicht anders verstehen als die Annahme seines Kauf- und Übereignungsangebots. Dass von Verkäuferseite in jedem einzelnen Fall oder auch nur regelmäßig ein ausdrücklicher Hinweis auf die teilweise Vermietung erfolge, wird von den Klägerinnen nicht vorgetragen; eine entsprechende Annahme wäre angesichts des Massengeschäftscharakters der Vorgänge auch lebensfremd.

Damit ist in den zahlreichen Fällen, in denen der Endkunde die Vermietungshinweise auf dem Karton nicht wahrnimmt, die Voraussetzung gutgläubigen Erwerbs, dass ein Veräußerungsvorgang gemäß § 929 Satz 1 BGB vorliegt, gegeben.

a-2) Einem solchen Endkunden fehlt es nicht am guten Glauben i. S. d. § 932 BGB i. V. m. § 366 Abs. 1 HGB. Regelmäßig wird er den Händler als Eigentümer ansehen; selbst wenn er die Möglichkeit eines Eigentumsvorbehalts zu Gunsten dessen Lieferanten in Betracht zieht, hält er den Händler jedenfalls für verfügungsbefugt. Diese Vorstellungen beruhen - soweit sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen - nicht auf grober Fahrlässigkeit. Unter grober Fahrlässigkeit wird ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 2005, 1365 [1366] m. w. N.). Die Hinweise auf dem Karton sind jedoch derart unauffällig, dass sie auch bei Beachtung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht regelmäßig wahrgenommen werden. Von einer ungewöhnlich großen Sorgfaltsverletzung kann daher nicht die Rede sein, wenn ein Endkunde sie nicht bemerkt.

ccc) Dass Endkunden zusammen mit den übrigen Bestandteilen des Starterpakets gutgläubig Eigentum an dem darin enthaltenen Zylinder erwerben, stellt nicht nur eine vereinzelte Ausnahme dar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine zwangsläufige Folge daraus, dass das von den Klägerinnen gewählte Vertriebsmodell wesentlich von dem vom Endkunden zu Grunde gelegten üblichen Geschehensablauf beim Haushaltswarenkauf abweicht. Dieser strukturellen Gegenläufigkeit wegen erachtet der Senat die Möglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs durch einen Endkunden nicht als derart vernachlässigbar, dass er zu der vollen Überzeugung, ein Eigentumserwerb der Endkunden sei hinreichend sicher ausgeschlossen, gelangen und deshalb die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB als widerlegt ansehen könnte.

ddd) Da schon die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Zylindern im Rahmen des Ersterwerbs seitens des Endkunden mit dem Starterpaket einer Widerlegung der Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Endkunden entgegensteht, kann dahin stehen, ob auch beim Erwerb von Austauschzylindern - der regelmäßig erst stattfindet, nachdem der Endkunde die Möglichkeit hatte, die Vorbehalte in dem Benutzerzertifikat zur Kenntnis zu nehmen - eine streiterhebliche Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs besteht.

Aus dem gleichen Grund kann dahin stehen, ob es sich bei den gefüllten Zylindern um eine einheitliche Sache handelt, bei der die Füllung einerseits und der Zylinder andererseits wesentliche Bestandteile mit der Folge darstellen, dass gemäß § 93 BGB am Zylinder keine besonderen Rechte bestehen können, die sich die Klägerinnen vorbehalten könnten, sondern der gefüllte Zylinder als einheitliche Sache insgesamt dem Endkunden übereignet wird (so die von den Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Martinek vom 5. Januar 2005 [Anlage B 22], S. 26 und 78, sowie vom 21. Februar 2005 [Anlage B 37], S. 9 ff.).

eee) In den Fällen, in denen ein Endkunde gutgläubig Eigentum an den Zylindern erworben hatte, war er Berechtigter, als er der Beklagten zu 1. das Eigentum daran verschaffte. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Beklagten wegen ihrer Kenntnis vom Willen der Klägerinnen, das Eigentum nicht aus der Hand zu geben, nicht im guten Glauben daran handelten, dass der Endkunde seinerseits von einem Berechtigten erworben hätte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Endkunden das Eigentum an den Zylindern, die sie leer den Beklagten übergaben, gutgläubig durchwegs gerade durch die nicht berechtigten Beklagten erlangt hatten; vielmehr ist es angesichts der Vielzahl der Vertriebsstellen naheliegend, dass die Beklagte zu 1. auch solche Zylinder zurücknahm, die aus nicht bei ihr gekauften Starterpaketen stammten. Daher sind die Grundsätze zum Rückerwerb des Nichtberechtigten, nach denen dieser dem früheren Eigentümer zur Übereignung verpflichtet ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 170 [171] m. w. N.), unanwendbar; im Übrigen sind die Klageanträge nicht auf Übereignung gerichtet.

(2) Die Einigung über den Eigentumsübergang erfolgte zwischen dem Endkunden und der Beklagten zu 1. und bewirkte nicht, dass die Klägerinnen zu 1. oder zu 2. wieder Eigentümer geworden wären. Dabei kann dahinstehen, ob die Verträge zwischen der Klägerin zu 3. und der Beklagten zu 1. die Vereinbarung eines Eigentumsrückerwerbs der Klägerinnen zu 1. und zu 2. enthalten sollten. Eine derartige Vereinbarung zu Gunsten Dritter wäre unwirksam, weil § 328 BGB auf dingliche Rechte nicht anwendbar ist (vgl. BGH DNotZ 1995, 500 [503]; Bassenge in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, Einl v § 854 Rz. 12); Gursky in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2000, § 873 Rz. 108 [auch zum Mobiliarsachenrecht]; jeweils m. w. N.). Aus diesem Grund kommt im Übrigen auch ein Erwerb der Klägerinnen zu 1. und zu 2. von der Beklagten zu 1. gemäß § 930 BGB mit den Verträgen zwischen dieser und der Klägerin zu 3. als vorweggenommenem Besitzmittlungsverhältnis nicht in Betracht.

(3) Die Übergabe der Zylinder durch die Endkunden war eine solche an die Beklagte zu 1. Insbesondere scheidet im Streitfall ein Geheißerwerb der Beklagten zu 1. für die Klägerinnen zu 1. und zu 2. aus, weil die Klägerinnen keinen Kontakt zu den Endkunden hatten, jene also nicht auf deren Geheiß handelten.

c) Hinsichtlich der Zylinder, die die Beklagte zu 1. noch in ihrem Besitz hat und deren Herausgabe die Klägerinnen zu 1. und zu 2. aus § 985 BGB beanspruchen, streitet die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB in gleicher Weise für die Beklagten wie die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB hinsichtlich der von der Beklagten zu 1. verkauften Zylinder. Aus den oben dargelegten Gründen vermag der Vortrag der Klägerinnen auch diese Vermutung nicht zu widerlegen.

2. Den Klägerinnen stehen auch keine vertraglichen Ansprüche zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte zu 1. die mit der Klägerin zu 3. geschlossenen Verträge wirksam kündigte.

a) Die schuldvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Schuldrecht. Für den Vertrag vom 15. März 1995 ergibt sich das daraus, dass die vertragscharakteristische Leistung des Warenvertriebs von der Beklagten zu 1. erbracht werden sollte (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 EGBGB), für den Vertrag vom 16. April 1999 aus der in dessen Ziffer 10.8 Satz 1 getroffenen Rechtswahl (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

b) Ziffer 1.3 Satz 1 des Vertrags vom 15. März 1995 lautet:

Das Recht des Einzelhändlers, die Soda-Club Zylinder zu besitzen, zu vertreiben, einzusammeln oder sie in irgendeiner anderen Weise zu gebrauchen, ergibt sich ausschließlich aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

Ziffer 6.3 Satz 1 des Vertrags vom 16. April 1999 lautet:

Der Händler erkennt an, dass sein Recht, die SodaStream-Zylinder zu erwerben, zu besitzen, einzusammeln, zu nutzen, zu vertreiben oder in irgendeiner anderen Weise davon Gebrauch zu machen, lediglich auf die Rechte beschränkt sind, die ihm gemäß diesem Vertrage zustehen.

Die sich aus diesen Klauseln ergebenden Beschränkungen der Rechtsposition der Beklagten zu 1. auf die ihr im jeweiligen Vertrag eingeräumten Besitz- und Gebrauchsrechte sind nicht geeignet, die geltend gemachten Ansprüche zu stützen.

aa) Als Teil der Verträge zwischen der Klägerin zu 3. und der Beklagten zu 1. könnten diese Klauseln allenfalls Ansprüche zwischen diesen Parteien begründen. Insbesondere kann ihnen nicht entnommen werden, dass durch sie vertragliche Ansprüche zu Gunsten Dritter, nämlich der Klägerinnen zu 1. und zu 2., begründet werden sollten. Schon deshalb können Ansprüche dieser Klägerinnen sowie die Ansprüche der Klägerin zu 3. gegen die Beklagten zu 2., zu 3. und zu 4. daraus nicht hergeleitet werden.

bb) Die Klauseln können jedoch auch keine Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 3. gegen die Beklagte zu 1. begründen, da sie gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB unwirksam sind.

(1) Unwirksam sind danach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; dabei ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

(2) Wegen der unter 1. b) bb) (1) bbb) dargestellten, naheliegenden Möglichkeit des gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Endkunden betreffen die Klauseln auch die Rechte des Händlers hinsichtlich solcher Zylinder, die nicht den Klägerinnen zu 1. und zu 2. gehören.

Die Regelung in Ziffer 6.3 Satz 1 des Vertrags vom 16. April 1999, dass auch das Recht des Händlers, Zylinder zu erwerben, auf die vertraglichen Regelungen beschränkt werde, steht in unmittelbarem Widerspruch zur Regelung des § 929 BGB, die dem Händler erlaubt, von einem gutgläubigen Endkunden Eigentum zu erwerben. Sie ist deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht nichtig (vgl. BGH NJW 2003, 1241 [1243] m. w. N.). Eine Beschränkung der Klausel auf solche Zylinder, die sich im Eigentum der Klägerseite befinden, widerspräche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1408 [1409] m. w. N.).

Auch die übrigen Regelungen in den genannten Klauseln zielen darauf ab, dem Händler eine eigenständige Rechtsposition, wie sie mit dem Erwerb der Zylinder gemäß § 929 BGB verbunden ist, abzuschneiden. Dieser Eingriff in den sachenrechtlichen Zuordnungsgehalt benachteiligt den Händler unangemessen, weil keinerlei Ausgleich dafür vorgesehen ist. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein Händler leere Zylinder ausschließlich ohne eigenen Kostenaufwand erlangte, nämlich im Austausch gegen gefüllte Zylinder oder beim Ausscheiden eines Endkunden aus dem Vertriebssystem der Klägerseite gegen Vorlage von Kassenquittung und Benutzerzertifikat, so dass er eine Erstattung von der Klägerin zu 3. erhält (vgl. Ziffer 3.2 des Vertrags vom 15. März 1995 [Anlage K 8] und Ziffer 7.2 des Vertrags vom 16. April 1999 [Anlage K 9]). Vielmehr wird er in vielen Fällen gezwungen sein, einem Endkunden die Vorausmietzahlung ohne Belegvorlage zumindest zum Teil zurückzuerstatten, um den Kunden nicht hinsichtlich anderer Waren zu verlieren. In gleicher Weise kann er sich veranlasst sehen, dem Endkunden den gefüllten Zylinder eines anderen Anbieters im Austausch gegen einen von der Klägerseite stammenden Zylinder zu überlassen und die Kosten für den neuen Zylinder zu übernehmen. Dass dem Händler die Nutzungsmöglichkeiten genommen werden, die ihm den Ausgleich dieser Kosten erlauben könnten, benachteiligt ihn unangemessen. Die entsprechenden Klauseln sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB unwirksam.

c) Ziffer 1.3 Satz 2 des Vertrags vom 15. März 1995 lautet:

Der Einzelhändler darf die Soda-Club Zylinder auch nicht an Dritte weitergeben, vermieten, verkaufen oder sonst wie übertragen, es sei denn, etwas anderes ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen.

Ziffer 6.3 Satz 2 des Vertrags vom 16. April 1999 lautet:

Der Händler verpflichtet sich, die SodaStream-Zylinder von keiner dritten Partei entgegenzunehmen oder an keine dritte Partei zu übergeben, zu vermieten, zu verkaufen oder in einer anderen Art darüber zu verfügen, als dies in diesem Vertrag vereinbart ist.

Auch diese Klauseln sind nicht geeignet, die geltend gemachten Ansprüche zu stützen.

Zunächst vermögen sie ebenfalls keine Ansprüche der Klägerinnen zu 1. und zu 2. sowie Ansprüche der Klägerin zu 3. gegen die Beklagten zu 2., zu 3. und zu 4. zu begründen (so. b] aa]).

Zudem begründet ein Weitergabeverbot keine Herausgabeansprüche. Aber auch Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 3. gegen die Beklagte zu 1. können nicht darauf gestützt werden, weil diese Klauseln ebenfalls gemäß § 307 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nichtig sind. Auch sie zielen darauf ab, der Beklagten zu 1. Nutzungs- und Veräußerungsmöglichkeiten, die sich aus der Erlangung von Eigentum durch Erwerb von gutgläubigen Endkunden ergeben, ohne Ausgleich zu beschneiden.

d) Die Klausel in Ziffer 6.1 Satz 2 des Vertrags vom 16. April 1999, wonach keine Maßnahme im Bereich des Händlers Eigentumsrechte an den Zylindern für den Händler, für den Endverbraucher oder für irgendeinen Dritten begründe, steht ebenfalls in unmittelbarem Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen des Eigentumserwerbs in § 929 und § 932 BGB und ist deshalb nichtig (s. o b] bb] [2]).

e) Auch die Klauseln, nach denen der Händler anerkenne, dass alle Zylinder - auch von Dritten gelieferte - Eigentum der Klägerin zu 1. (so Ziffer 1.1 Satz 1 des Vertrags vom 15. März 1995) bzw. der Klägerin zu 2. (so Ziffer 6.1 Satz 1 des Vertrags vom 16. April 1999) seien, tragen die geltend gemachten Unterlassungs- und Herausgabeansprüche nicht.

aa) Die beiden Klauseln widersprechen sich hinsichtlich der Frage, wessen Eigentum an den Zylindern der Händler anerkenne. Der zuerst geschlossene Vertrag nennt die Klägerin zu 1. als Eigentümerin, der später geschlossene die Klägerin zu 2. Da in der zeitlich nachgelagerten Vereinbarung eine Abänderung des bis dahin Vereinbarten darstellt, kann die Klägerin zu 1. als nur im ersten Vertrag Genannte keine Rechtsposition aus der Klausel Ziffer 1.1 jenes Vertrags herleiten.

Aus der Anerkennung des Eigentums der Klägerin zu 2. kann auch die Klägerin zu 3. keine eigenen Rechtspositionen herleiten.

bb) Selbst hinsichtlich der Klägerin zu 2. ist unklar, welche Rechtsfolgen sich aus der Anerkennung deren Eigentums an allen Zylindern ergeben sollen. Unklar ist auch, ob der in der Klausel verwendete Begriff des Lieferns auch den Fall der Rückgabe eines leeren Zylinders durch einen Endkunden erfassen sollte, obwohl er regelmäßig für Warenbewegungen hin zum Endkunden und nicht von diesem weg verwendet wird. Gemäß der auch im beiderseits unternehmerischen Verkehr geltenden (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 305c Rz. 18; Peter Schlosser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 305c Rz. 102; jeweils m. w. N.) Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB gehen solche Unklarheiten zu Lasten des Klauselverwenders, so dass die Klausel schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, Ansprüche gegen den Händler zu begründen.

Aber auch in der Auslegung, dass damit zu Gunsten der Klägerin zu 2. als Dritter Ansprüche vertraglicher Natur vereinbart werden, wie sie einem Eigentümer zustehen, ist die Klausel unwirksam, da sie die Eigentumsposition des Händlers an solchen Zylindern, die er rechtmäßig von gutgläubigen Endkunden erwarb, unangemessen beeinträchtigt (s. o. b] bb]).

3. Da die Beklagten keine Eigentums- oder Vertragsverletzungen begangen haben, stehen den Klägerinnen auch die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die Gegenstand der weiteren Klageanträge sind, nicht zu.

4. Nachdem die Klage bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob das von den Klägerinnen praktizierte Vertriebssystem kartellrechtswidrig ist.

C)

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Ihre Entscheidung erfordert, wie die Ausführungen unter B) zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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